Urteil zum EFSF-Sondergremium : Karlsruhe stärkt Rechte des Bundestags bei Euro-Rettung
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Mit dem Karlsruher Urteil werden die Mitwirkungsrechte des Bundestages an Entscheidungen zu Euro-Hilfen gestärkt Bild: AFP
Die Schaffung des sogenannten Neuner-Gremiums für eilige Entscheidungen zur Euro-Rettung ist im wesentlichen mit dem Grundgesetz unvereinbar - das entschied der Zweite Senat des Verfassungsgerichts am Dienstag. Die Richter sehen durch den Ausschluss aller übrigen Abgeordneten deren Rechte verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Mitwirkungsrechte der Bundestagsabgeordneten gestärkt: Die Schaffung des sogenannten Neuner-Gremiums für eilige oder vertrauliche Entscheidungen zur Euro-Rettung ist im wesentlichen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das entschied der Zweite Senat am Dienstag auf die Klage der SPD-Bundestagsabgeordneten Peter Danckert und Swen Schulz. Die Karlsruher Richter sehen durch den Ausschluss aller übrigen Abgeordneten deren Rechte verletzt.
Bundestagspräsident Lammert (CDU) gab sich überzeugt, dass das Parlament die Regelung „in einer vernünftigen Zeit“ überarbeiten werde. Größere Änderungen des Gesetzes seien nicht erforderlich. Das Gremium sollte in besonders heiklen Fällen Entscheidungen zum Euro-Rettungsschirm EFSF treffen. Die neun Mitglieder waren schon aus dem Kreis der 41 Mitglieder des Haushaltsausschusses gewählt. Doch bereits im Oktober hatte das Bundesverfassungsgericht den beiden klagenden Abgeordneten in einem Eilverfahren Recht gegeben.
Rechtmäßig sei das Gesetz nur insoweit, entschieden die Karlsruher Richter jetzt, als es dem Neuner-Gremium Entscheidungsbefugnisse für den Fall des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EFSF am Sekundärmarkt verleihe. Das sei „ausnahmsweise aus Gründen der besonderen Vertraulichkeit gerechtfertigt“. Denn ein Bekanntwerden auch nur der Planung einer solchen Notmaßnahme könnte deren Erfolg „vereiteln“. Grundsätzlich aber bedürfe der weitgehende „Entzug“ von Abgeordnetenrechten besonderer Gründe und müsse verhältnismäßig sein. Zwar könne der Bundestag prinzipiell in besonders eiligen oder vertraulichen Fällen „Vorkehrungen für ein zügiges Handeln“ treffen. Es seien aber keine Gründe erkennbar geworden, deretwegen ein „kleinstmögliches Untergremium“ notwendig wäre, um rasch zusammentreten zu können.
„Der geringere Verwaltungsaufwand für die Ladung von nur neun Mitgliedern des Gremiums reicht hierzu nicht aus“, heißt es im Urteil. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit – die eine Einberufung des Plenums ausschließt – käme nun „allenfalls eine Befassung des Haushaltsausschusses in Betracht“. Somit ist die Regelung, wonach bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von „Ansteckungsgefahren“ „regelmäßig“ besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, nicht mit den sich aus dem Abgeordnetenstatus ergebenden Rechten vereinbar. Gegen eine Eilbedürftigkeit spricht nach Karlsruher Ansicht auch, dass für die Mitglieder des Sondergremiums keine Stellvertreter vorgesehen sind „und daher bereits die Verhinderung weniger Mitglieder zu seiner Beschlussunfähigkeit führen könnte.“
Karlsruhe : EFSF-Sondergremium des Bundestags größtenteils verfassungswidrig
Auch muss nun die Zusammensetzung des Gremiums geändert werden. Es muss die Mehrheitsverhältnisse der Fraktionen widerspiegeln. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Funktionsfähigkeit des Bundestags in der Finanzkrise im Blick behalten, hob Gerichtspräsident Voßkuhle bei der Verkündung des Urteils hervor. Die Einrichtung des Gremiums gehöre zum Selbstorganisationsrecht des Parlaments. Der Ausschluss der in einem solchen Untergremium nicht vertretenen Abgeordneten lässt sich demnach grundsätzlich mit an der Funktionsfähigkeit des Parlaments orientierten Gründen rechtfertigen. „Funktionsfähigkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern bleibt bezogen auf das Ziel, möglichst viel parlamentarische Legitimation zu ermöglichen.“ (Aktenzeichen 2 BvE 8/11).