Was darf der BND?
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Mal ganz grundsätzlich: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag vor Beginn der Verhandlung Bild: EPA
Die Verfassungsrichter müssen darüber befinden, wen der Nachrichtendienst im Ausland überwachen darf. Doch wie weit gehen die Befugnisse? Die Regierung pocht auf ihre Sicherheitsinteressen.
Ist der deutsche Staat auch im Ausland an Grundrechte gebunden? Die Bedeutung dieser Frage machte der Verfassungsrichter Johannes Masing zu Beginn des Verfahrens deutlich – allzu grundsätzlich wollte er sie aber nicht verstanden wissen. Ein Problem „von grundsätzlicher Bedeutung“, so Masing. Allgemein müsse es in Karlsruhe aber nicht gelöst werden.
Dort widmete sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag dem Bundesnachrichtendienst (BND) und seiner „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“. Der BND ist einer der drei deutschen Nachrichtendienste. Anders als die beiden Inlandsgeheimdienste, der Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst, ist er für das Ausland zuständig. Von „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ ist die Rede, wenn der BND Telekommunikation von Ausländern im Ausland überwacht.
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