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Infektionsschutzgesetz : Bundestag beschließt Triage-Gesetz

Eine Triage-Markierung im Eingang der Leipziger Uniklinik. Bild: dpa

Die Bundesregierung will sicherstellen, dass behinderte Patienten bei knappen medizinischen Kapazitäten nicht schlechter behandelt werden als andere Personen – und ändert deshalb das Infektionsschutzgesetz.

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          Die Bundesregierung will sicherstellen, dass behinderte oder anderweitig benachteiligte Pa­tienten im Falle knapper medizinischer Kapazitäten nicht schlechter be­handelt werden als andere Personen. Mit ihrer Mehrheit haben die Ampelfraktionen daher am Donnerstagabend im Bundestag Teile des Infektionsschutzgesetzes entsprechend geän­dert. Dabei ging es um die sogenannte Triage, die Abwägung von Ärzten, wen sie in welcher Reihenfolge versorgen, wenn nicht alle Bedürftigen betreut werden können.

          Christian Geinitz
          Wirtschaftskorrespondent in Berlin

          Mit seiner „Triage-Entscheidung“ aus dem Dezember 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie den Gesetzgeber zu einer Klarstellung in dieser Frage aufgefordert. Die Richter entschieden, dass sich aus dem Grundgesetz für den Staat der Auftrag ergebe, Menschen mit Behinderungen bei knappen intensivmedizinischen Kapazitäten vor Benachteiligung zu bewahren.

          Diesem Schutzauftrag, aus dem die Vorlage eine Schutzpflicht ableitet, liegt Artikel 3 der Verfassung zugrunde, in dem es unter anderem heißt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

          Union kritisierte Verunsicherung von Ärzten und Patienten

          Die Novelle soll das Risiko einer Benachteiligung dann verringern, wenn wegen einer sich stark ausbreitenden übertragbaren Krankheit nicht genug überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Die Zuteilungsentscheidung müsse sich allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit richten. Nicht zulässig sei indes die Abwägung nach Behinderung, Grad der Gebrechlichkeit, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht oder sexueller Orientierung.

          Das Gesetz regelt auch die Verfahren, nach denen die Zuteilung erfolgen soll. Zuvor hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestags drei Änderungsanträge be­schlossen, so etwa zur Definition, wann überlebenswichtige Kapazitäten in den Kliniken nicht ausreichen.

          Auch müssen diese die Landesbehörden über mögliche Triagefälle unterrichten. Zudem ist eine Evaluierung der Neuregelung geplant. Die Unionsfraktion kritisierte, es bleibe unklar, wer die Entscheidungen treffen müsse. Statt Rechtsklarheit zu schaffen, verunsichere das Gesetz Ärzte und Patienten noch mehr.

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