
Sterbehilfe : Eine Grenze gezogen
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Michael Brand (CDU/Mitte) hatte mit der SPD-Abgeordneten Kerstin Griese den Antrag formuliert, für den der Bundestag stimmte. Bild: dpa
Der Bundestag hat am Freitag über die gesetzliche Regelung der Sterbehilfe entschieden. Doch die Debatte über einen guten Tod geht weiter. Ein Kommentar.
Was hat der Deutsche Bundestag wirklich beschlossen? Dass über Tausenden verantwortlich handelnden Ärzten, die ihren Patienten im Sterben beistehen, das Damoklesschwert des Strafrechts hängt? Dass sie aus Furcht vor dem Staatsanwalt am Sterbebett den Todeswünschen ihrer Patienten kein Ohr mehr leihen dürfen? Dass ein qualvoller Tod ein unentrinnbares Schicksal darstellt, nur weil der Gesetzgeber Ärzten untersagt, die Beihilfe zum Suizid als regulären Bestandteil ihrer Kunst anzusehen?
Nichts davon hat der Deutsche Bundestag am Ende eines ungewöhnlich langen Gesetzgebungsprozesses beschlossen, nichts von all dem auch nur den Weg geebnet. Doch all das wurde noch am Freitag im Plenum von namhaften Abgeordneten behauptet.
Suizid und Beihilfe zum Suizid bleiben straffrei
Das ist das erste Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses: Trotz intensiver Beratungen, die in der vergangenen Legislaturperiode begannen, die vor zwei Jahren wiederaufgenommen wurden und die von einer ebenso breiten wie ernsthaften öffentlichen Debatte flankiert wurden, waren nicht wenige Abgeordnete quer durch alle Fraktionen nicht willens oder nicht in der Lage, sich der Kraft selbst nur einfacher Argumente zu beugen.
Denn Suizid und Beihilfe zum Suizid bleiben in Deutschland im Unterschied zu vielen europäischen Ländern straffrei, Assistenz im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses eingeschlossen. Neu ist nur, dass Organisationen und Personen mit Strafe bedroht werden, die es als ihre Aufgabe betrachten, Mitbürgern gezielt und wiederholt bei der Verwirklichung eines Todeswunsches zu helfen.
Nicht mehr, aber nicht auch nicht weniger. Palliativmediziner, Hämatologen oder Onkologen anzusinnen, sie hätten mit ihrer Arbeit genau das im Sinn und müssten deswegen nun das scharfe Schwert der Strafjustiz fürchten, ist nicht nur infam, sondern stellt den in Frage stehenden Sachverhalt auf den Kopf.
Enttabuisierung der Themen Tod und Sterben
Denn auch das ist ein Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses: Er wurde vorbereitet und begleitet von einer zunehmend breiteren öffentlichen Diskussion über die bestmögliche medizinische und pflegerische Begleitung Todkranker und Sterbender. Mit ihr einher gingen die Enttabuisierung des Themas Tod und Sterben, soweit es sich überhaupt in Worte fassen lässt, und ein neuer Blick auf die Chancen und Risiken des medizinischen Fortschritts.
Denn dieser besteht nicht nur darin, mittels immer besserer Medikamente und Medizintechnik immer mehr Krankheitsprozesse zu verlangsamen, wenn nicht gar anzuhalten – mit dem Risiko, auch den Sterbeprozess zu verlängern. Es ist auch ein Fortschritt der Medizin, dass ärztliches Handeln mehr und mehr auf seine ethischen Voraussetzungen und Implikationen hin befragt wird.
Dass die Patientenautonomie heute als absolute Schranke ärztlichen Handelns gilt und es als integraler Bestandteil der ärztlichen Heilkunst angesehen wird, die Lebensqualität eines Sterbenden durch Therapieverzicht bei gleichzeitiger umfassender schmerztherapeutischer und pflegerischer Versorgung zu erhalten, ist nicht das geringste Verdienst einer Entwicklung, die mit der Entstehung der Hospizbewegung Ende der sechziger Jahre begann und mit der Abstimmung im Deutschen Bundestag mitnichten an ihr Ende gekommen ist.
Zwar sind diejenigen Abgeordneten unterlegen, die sich von dem Mehrheitswillen des Volkes mandatiert sahen, die Suizidbeihilfe durch Ärzte ausdrücklich zu erlauben. Doch sollte niemand als Unglücksprophet abgetan werden, der darauf verweist, dass die weiter steigende Lebenserwartung mit einer Zunahme chronischer Erkrankungen einhergehen wird, allen voran aus dem Formenkreis der Demenz, gar nicht zu reden von einem starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen.
Eine längst überfällige Grenze gezogen
Im Horizont dieser Prognosen das Hohelied des frei verantwortlichen, ärztlich assistierten Suizids als gesellschaftlich tolerierter Form des Ablebens zu singen, ist nachgerade ein Spiel mit dem Feuer. Denn gerade an dem entscheidenden Kriterium der Freiverantwortlichkeit wird es umso mehr mangeln, je größer die physischen und psychischen Einschränkungen einer Person sind.
Wer aber im Alter niemandem zur Last fallen will, der wird umso eher dann seinem Leben ein Ende setzen wollen, so lange er noch im Vollbesitz seiner Kräfte ist. Oder sollte es gar Ausdruck von Selbstbestimmung und nicht von äußerster Fremdbestimmung sein, die eigene Existenz in dem Moment zu vernichten, in dem sie in den Augen anderer an „Wert“ verliert?
Mit dem Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe hat der Gesetzgeber am Freitag eine längst überfällige Grenze gezogen. Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung, das am Donnerstag beschlossen wurde, ist ebenfalls so überfällig wie notwendig. Aber es reicht wohl kaum aus, um den wachsenden Versorgungsbedarf strukturell und finanziell einzuhegen.
Doch wie die bis heute von Freiwilligen getragene Hospizbewegung lehrt, entscheidet sich ein guter Tod weniger an der Existenz guter Gesetze und guter Worte als an Menschen, die ihresgleichen bis zum letzten Atemzug einen Dienst erweisen, weil sie ihnen gut und nahe sind.