Silvester in Köln : Die Polizei und das Racial Profiling
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Silvesternacht 2016/17: In Köln umringen Polizisten vor dem Hauptbahnhof eine Gruppe von Männern, die sie für Nordafrikaner halten. Bild: dpa
Das sogenannte Racial Profiling ist verboten. Das heißt aber natürlich nicht, dass die Kölner Polizisten eine Gruppe von Nordafrikanern nicht einkesseln durften.
Die Polizei darf Menschen nicht aufgrund phänotypischer unveränderlicher Merkmale wie etwa der Hautfarbe bevorzugt für Kontrollen oder Überwachungen auswählen. Das sogenannte Racial Profiling verstößt gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Das heißt aber natürlich nicht, dass die Polizisten in Köln eine Gruppe von Nordafrikanern nicht einkesseln durften.
Allein Hautfarbe oder Herkunft ist kein zulässiges Kriterium, um den Verdacht gegen eine bestimmte Person zu begründen. Anders ist es, wenn es andere konkrete Verdachtsmomente gibt. Dabei ist vor allem das Verhalten der Personen zu berücksichtigen. In Köln war die Rede davon, dass „hochaggressive Gruppen“ unterwegs in die Innenstadt seien. Auch die Anzahl der Personen ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Insgesamt sollen etwa tausend Nordafrikaner auf dem Bahnhofsvorplatz gestanden haben. Angesichts dieser „Lageerkenntnisse“ hatte die Polizei sogenannte „sich verdichtende“ Erkenntnisse, die auf eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung schließen lassen.
„Nafri“ ist kein Beleg für Rassismus
Ob eine Person verdächtig ist, müssen die Polizisten stets zu einem Zeitpunkt entscheiden, an dem noch nicht klar ist, ob der Verdacht auch begründet ist. Zudem müssen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr schnell ergriffen werden, sonst kann es zu spät sein. Die Polizei hat daher einen weiten Ermessensspielraum.
Hilfreich ist den Polizisten dabei ihre eigene Erfahrung. Im Bundespolizeigesetz (Paragraph 22 Absatz 1a) ist ausdrücklich die Rede davon, dass die Polizei auf „grenzpolizeiliche Erfahrung“ zurückgreifen darf. Zwar bezieht sich die Norm direkt nur auf Kontrollen bei der Einreise per Zug oder Flugzeug in das Bundesgebiet. Doch der Gedanke der Norm gilt auch für andere Bereiche. Daher ist es durchaus zulässig, dass die Polizei bei der Entscheidung zur Einkesselung auch die Erfahrung der Silvesternacht im Jahr zuvor einbezog, als es massenhafte Übergriffe auf Frauen gab.
Dass die Polizei den Begriff „Nafri“ verwendet, ist nicht etwa Beleg für eine rassistische Haltung. Vielmehr gibt es konkrete Untersuchungen, die ergeben, dass nordafrikanische Migranten in Nordrhein-Westfalen überproportional viele Straftaten begehen. Erhöhte Wachsamkeit war daher geboten. Unter Umständen sogar rechtswidrig ist es, wenn die Polizei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ergreift.
„Nafris“ : Kölner Polizeipräsident bedauert umstrittenen Begriff
Mehrmals haben sich Gerichte schon mit dem Vorwurf des „Racial Profiling“ gegen Polizisten befasst. Im Februar 2012 hatte das Verwaltungsgericht Koblenz die gezielte Kontrolle eines Schwarzen im Zug als legal eingestuft mit der Begründung, dass die betroffene Bahnstrecke zur unerlaubten Einreise genutzt werde. Doch später entschuldigte sich die Behörde für das Vorgehen.
Im Frühjahr 2016 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die Kontrolle einer schwarzen Familie im Zug diskriminierend war. Kein anderer Passagier war nach dem Ausweis gefragt worden. Die Beamten hätten gesagt, die Familie sei „aufgrund der Hautfarbe ins Raster gefallen“.