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Sexualstrafrecht : Betatschen ist nicht immer strafbar

  • -Aktualisiert am

Viele Täter der Kölner Silvesternacht bleiben möglicherweise straffrei. Bild: dpa

Selbst wenn die Täter der Silvesternacht in Köln identifiziert werden, bleiben sie möglicherweise ungeschoren. Denn Angrapschen und Betatschen sind nicht strafbewehrt. Eine Gesetzesreform ist dringend notwendig. Ein Gastbeitrag.

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          Als Reaktion auf die sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht in mehreren Großstädten fordern Politiker mit Nachdruck Konsequenzen. Was allerdings unerwähnt blieb: Auch soweit es den Ermittlungsbehörden gelingt, Handlungen identifizierten Individuen zuzuordnen, kann eine Strafverfolgung für manche der von Betroffenen geschilderten Sachverhalte ins Leere laufen. Es gibt mehrere Lücken im Strafgesetzbuch, die zur Folge haben, dass nicht alle sexuellen Übergriffe strafbar sind.

          Tatjana Hörnle ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin.
          Tatjana Hörnle ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin. : Bild: V. Leifer

          Nach geltendem Recht kommt es darauf an, ob ein Vorfall unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Paragraph 177 Abs. 1 StGB) zu fassen ist. Die Schwelle für Strafbarkeit ist hoch. Nach dem Gesetzestext liegt eine sexuelle Nötigung nur vor, wenn Täter zweistufig vorgehen. Zunächst bedarf es einer Konfrontation und Einschüchterung des Opfers durch körperliche Gewalt beziehungsweise Drohung mit Gewalt, oder es muss die konkrete Furcht vor körperlicher Verletzung ausgenutzt werden. Das muss einer sexuellen Handlung vorausgehen. Wird eine Person zum Beispiel zuerst festgehalten, auf den Boden geschubst oder mit einer Waffe bedroht und danach eine sexuelle Handlung begangen, dann liegt eine sexuelle Nötigung vor.

          Gewalt ist auch zu bejahen, wenn sich eine Gruppe von Tätern zunächst vor oder um das Opfer stellt und bewusst eine „Wand“ schafft, die Weitergehen unmöglich macht, und anschließend eine sexuelle Handlung erfolgt. Das geltende Recht erfasst aber nicht eine zweite, offenbar nicht seltene Vorgehensweise: das Ausnutzen eines Gedränges oder das Ausnutzen des Umstands, dass Opfer abgelenkt sind. Diese Täter operieren nicht mit dem Modus „Einschüchterung“, sondern mit dem Modus „Überrumpelung“.

          Eine darauf anwendbare Verbotsnorm enthält das deutsche Strafrecht nicht. Wer überraschend (etwa aus einer Menschenmenge, in überfüllten Räumen, auf einer Rolltreppe et cetera) zugreift und mit diesem schnellen Zugriff eine sexuelle Handlung vollendet, begeht keine Straftat. Alltagssprachlich würde man dies zwar als „Gewalt“ bezeichnen. Aber die strafrechtliche Definition von „sexueller Nötigung“ erfasst den überrumpelnden sexuellen Körperkontakt nicht. Dass unter solchen Umständen sexuelle Selbstbestimmung missachtet wird, steht außer Frage.

          Rechtliches Konzept und Alltagsverständnis fallen auseinander

          Die Gesetzeslücke wurde mehrfach kritisiert. 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einem Referentenentwurf für Überrumpelungsfälle eine neue Strafnorm vorgeschlagen. Presseberichten zufolge blieb dieser Referentenentwurf lange im Kanzleramt liegen – wobei ironischerweise nun, wenn eine solche Strafnorm gebraucht würde, aber nicht existiert, die Kanzlerin energische Strafverfolgung fordert.

          Außerdem gibt es einen weiteren Grund, warum nicht alle aus Köln und anderen Städten berichteten sexuellen Übergriffe geahndet werden können. Das deutsche Strafgesetz verlangt explizit eine „erhebliche sexuelle Handlung“ (Paragraph 184 h Nr. 1 StGB). Fehlt es hieran, liegt kein Sexualdelikt vor. In der Rechtsprechung wird diese Erheblichkeitsklausel so ausgelegt, dass unser Alltagsverständnis von sexuellem Übergriff und das engere rechtliche Konzept auseinanderfallen (was auch damit zusammenhängt, dass der Tatbestand „sexuelle Nötigung“, Paragraph 177 Abs. 1 StGB, eine vergleichsweise hohe Mindeststrafe vorsieht).

          Ein neues Vergehen müsste geschaffen werden

          Auch wenn die sexuelle Natur eines „Betatschens“ offensichtlich ist, handelt es sich nicht zwangsläufig um ein strafbares Sexualdelikt. So wird etwa der Griff an die Brust einer Frau oder das Gesäß nicht als erheblich genug eingestuft, wenn das Opfer bekleidet war. Dasselbe gilt für die Entkleidung des Opfers, etwa das Herunterziehen des Slips. Auch mit Blick auf solche Fälle ist eine Reform zu empfehlen. Es ist nicht stimmig, dass verbale Entgleisungen als Beleidigungen bestraft werden können, aber tätliche Übergriffe straffrei bleiben, die massiver in Persönlichkeitsrechte eingreifen und stärker entwürdigen. Es bedürfte eines neu zu schaffenden Vergehens „tätliche sexuelle Belästigung“. Im Referentenentwurf wird dieses Problem allerdings nicht angegangen; für diese Fälle ist eine Gesetzesänderung nicht in Sicht.

          Welche Folgerungen aus den Ereignissen der Silvesternacht für die präventive Polizeiarbeit, die Regelungen und die Praxis der Abschiebung und für die Bewertung der Migrationspolitik der vergangenen Jahre abzuleiten sind, soll hier offenbleiben. Für die Strafrechtspolitik ist Folgendes festzuhalten: Überflüssig, ja kurios sind Forderungen, dass „ohne Ansehen der Person“ und „ohne Rabatt für Flüchtlinge“ gestraft werden solle – das ist im Strafzumessungsrecht nicht anders vorgesehen und sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

          Rechtspolitische Forderungen sind aber mit Blick auf die Tatbestände im Strafgesetzbuch angebracht, die sexuelle Selbstbestimmung unzureichend schützen. Es ist für damit befasste Juristen keine neue Erkenntnis, dass Überrumpelungsfälle und tätliche sexuelle Belästigung bislang nicht strafbar sind. Aber wie die Berichterstattung zeigt, ist es in der Bevölkerung und der Politik offenbar weitgehend unbekannt, dass aus dem Spektrum der praktizierten sexuellen Übergriffe nur ein Teil strafbar ist und deshalb zu erwarten ist, dass selbst bei erfolgreicher Beweiserhebung manche eingeleiteten Strafverfahren eingestellt werden müssen.

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