Ruhebezüge des Bundespräsidenten : Sold, wem Ehre gebührt
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Hat ein Bundespräsident auch dann einen Anspruch auf Ehrensold, wenn er aus anderen als „politischen oder gesundheitlichen Gründen“ vorzeitig aus dem Amt scheidet? Was Christian Wulff nach seinem Rücktritt zusteht.
Was bekommt Christian Wulff nach seinem Rücktritt? In Paragraph 1 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten ("BPräsRuhebezG") heißt es: "Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder." Die Amtsbezüge liegen derzeit bei 199.000 Euro im Jahr. Dazu übernimmt der Staat für ehemalige Bundespräsidenten die Kosten für ein Büro, einen persönlichen Referenten und einen Fahrer; laut "Handelsblatt" liegen diese im Schnitt bei 280 000 Euro im Jahr.
Eine Amtszeit als Bundespräsident, die den Anspruch auf Ehrensold begründet hätte, hat Wulff nicht vollendet. Mehrere Bundestagsabgeordnete beauftragten schon vor einigen Wochen den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags mit Ausarbeitungen zu der Frage, ob ein Bundespräsident auch dann einen Anspruch auf Ehrensold hat, wenn er aus anderen als "politischen oder gesundheitlichen Gründen" vorzeitig aus dem Amt scheidet. Die Ausarbeitungen kamen zu dem Schluss: "Gründe, die im privaten Verhalten des Präsidenten liegen, werden eher keine politischen Gründe" im Sinne des Gesetzes sein.
Politische Gründe seien solche, "die weder gesundheitlicher, privater noch persönlicher Natur sind, da sie im Zusammenhang mit der Gestaltung des öffentlichen Lebens stehen müssen", insbesondere "schwerwiegende Differenzen über die Innen- oder Außenpolitik der Regierung", heißt es etwa in einer aus den Reihen der Grünen beauftragten Ausarbeitung. "Zumindest bei einem Rücktritt wegen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens außerhalb des Amtes" sollten durch das BPräsRuhebezG "die Voraussetzungen für den Erhalt eines Ehrensoldes nicht geschaffen werden".
Nach „bisheriger Praxis“ entscheidet das Bundespräsidialamt
Zum einen wurzeln die Vorwürfe gegen Wulff in seiner Zeit als Ministerpräsident Niedersachsens, zum andern geht es um strafrechtliche Ermittlungen wegen möglicher persönlicher Verfehlungen - nicht etwa um eine "Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes" in Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, wofür das Grundgesetz die Möglichkeit einer Präsidentenanklage vorsieht. Das alles spräche dafür, Wulff den Ehrensold zu verweigern. Doch wer entscheidet im juristischen Sinne, ob Wulff aus Gründen zurückgetreten ist, die im persönlichen, privaten Bereich zu verorten sind? Darüber schweigt sich das BPräsRuhebezG aus.
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums entscheidet nach "bisheriger Praxis" das Bundespräsidialamt über die "Erstfestsetzung des Ehrensolds" und damit darüber, ob die Voraussetzungen für dessen Erhalt vorliegen oder nicht. Dafür könnte auch die Stellung des Bundespräsidenten als Verfassungsorgan sprechen. Dagegen sieht der Speyerer Verwaltungsrechtler Hans Herbert von Arnim die Zuständigkeit im Fall des Rücktritts des Bundespräsidenten bei der Bundesregierung, wie er in einem Beitrag für die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" von Ende Januar dieses Jahres schreibt; deren Entscheidung habe der Bundesrechnungshof zu überwachen.
Von Arnim weist darauf hin, dass dem 52 Jahre alten Wulff vorläufig keine Versorgung als früherer Ministerpräsident und Landtagsabgeordneter in Niedersachsen zustehe: Der Ruhegehaltsanspruch aus seiner Amtszeit als Regierungschef von 2003 bis 2010 ruhe laut Niedersächsischem Ministergesetz, bis er 60 werde. Auf die Altersentschädigung als Landtagsabgeordneter müsse er laut Niedersächsischem Abgeordnetengesetz warten, bis er 57 werde. Bis Ende Juni dieses Jahres, wenn sich sein Ausscheiden aus dem Ministerpräsidentenamt zum zweiten Mal jährt, bleibe ihm immerhin ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Niedersächsischem Ministergesetz in Höhe von monatlich rund 7000 Euro - der aber nur wiederauflebte, wenn Wulff nun ohne anderweitige Versorgung bliebe.