
Kennzeichnung von Polizisten : Wer hat hier Angst vor Transparenz?
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Ein Beamter der Bereitschaftspolizei trägt am 31.08.2014 in Mainz eine Kennzeichnung an der Uniform. Bild: dpa
Noch immer sträuben sich einige Bundesländer gegen eine Identifizierbarkeit von Polizisten. Dabei nährt der den Verdacht, der sich gegen Kontrolle sträubt.
In zwölf Bundesländern gibt es inzwischen polizeiliche Kennzeichnungspflichten. Einige sträuben sich immer noch dagegen. Dabei wurde Deutschlands laxer Umgang mit rechtswidriger Polizeigewalt schon 2017 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Die Richter riefen damals eine simple Erkenntnis in Erinnerung: Wer nicht identifizierbar ist, bleibt straffrei.
Bis heute erheben deutsche Staatsanwaltschaften nur in einem Bruchteil der Verfahren zu rechtswidriger Polizeigewalt überhaupt Anklage. Nicht immer ist mangelnde Identifizierbarkeit hier ausschlaggebend, sie aber kann ohne Weiteres angegangen werden.
Pauschale Einwände
Die Argumente gegen Kennzeichnungspflichten überzeugen nicht. So war es auch im Fall einer Brandenburger Polizistin, die nun vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist. In ihrem kurzen Beschluss weisen die Richter die allgemeine Behauptung zurück, identifizierbare Polizisten seien einem höheren Risiko ausgesetzt.
Noch pauschaler ist das Argument, das Gegner einer Kennzeichnungspflicht am häufigsten vorbringen. Sie reden vom „Generalverdacht“, dem Polizisten ausgesetzt würden. Doch das Gegenteil ist der Fall. Einen Verdacht nährt derjenige, der das Gewaltmonopol hat, sich aber gegen Kontrolle sträubt. Der Rechtsstaat muss Transparenz nicht fürchten.