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Polizeigesetz : Die Nöte der Ermittler achten

Während einer Demonstration in Köln. Bild: dpa

Der Gesetzgeber muss seine Hausaufgaben machen und an die Ermittler denken. Denn an der Front der Kriminalitätsbekämpfung stehen weiterhin keine Professoren oder Abgeordnete, sondern Polizisten.

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          Das kommt leider vor: Der Gesetzgeber macht seine Hausaufgaben nicht. Ihm gibt zwar (hoffentlich) niemand eine Agenda vor. Aber auch sein Handeln als Ausdruck der demokratischen Mehrheit ist an ein Fundament gebunden – und an dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

          Die ist, wie die Gesetze selbst, nicht immer ganz leicht zu durchdringen. Aber es sollte nicht allzu schwer sein, ein Polizeigesetz anhand der Karlsruher Vorgaben auszubuchstabieren.

          Kein Refugium für Straftäter

          Letzte Unsicherheiten bleiben immer. Das gilt für den Ausgang eines Verfahrens ebenso wie für die Praxistauglichkeit eines Gesetzes. So geht es etwa bei der Wohnraumüberwachung und dem Einsatz verdeckter Ermittler um sensible Befugnisse. Hier ist eine möglichst klare wie handhabbare Grundlage vonnöten. Die Entscheidung lässt Gespür für die Nöte der Ermittler erkennen, die unter Lebensgefahr verdeckt arbeiten (müssen), um ihren Auftrag im Sinne aller zu erfüllen.

          Der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ ist streng zu schützen – darf aber auch kein Refugium zum Aushecken schwerster Straftaten sein. Auch über die von Karlsruhe angemahnten „Anforderungen an die Konkretisierung des zur befürchteten Rechtsgutsbeeinträchtigung führenden Geschehensverlaufs“ kann man streiten. Der Gesetzgeber muss sie aber kennen. An der Front der Kriminalitätsbekämpfung stehen jedenfalls weiter weder Abgeordnete noch Professoren, sondern Polizisten.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

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