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Politische Beamte : Entlassung nur mit Grund

Der ehemalige Generalbundesanwalt Harald Range wurde als politischer Beamter von Justizminister Maas in den Ruhestand versetzt. Bild: AP

Politische Beamte können von ihrem Dienstherrn jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. Für die Entlassung braucht es jedoch triftige Gründe. Das Prozedere kann dann sehr martialisch wirken.

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          Es ist geradezu ein geflügeltes Wort: Politische Beamte können jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Und es ist dennoch falsch. Richtig ist nur das „jederzeit“. Doch der Dienstherr braucht Gründe. In der Regel handelt es sich, wie jetzt im Fall der Entlassung von Generalbundesanwalt Harald Range durch Bundesjustizminister Heiko Maas, um ein gestörtes Vertrauensverhältnis. Doch auch das muss begründet werden. Klar ist auch: In der Regel kommt es darüber nicht zum Streit. Denn es wird höchst selten geklagt, schon weil Spitzenbeamte auf Anschlussverwendungen beim Staat und in der Wirtschaft hoffen und nicht als Querulanten gelten wollen.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          Tatsächlich ist das Vertrauen des Dienstherrn in den politischen Beamten wichtig. So muss sich etwa der Generalbundesanwalt, wie die Behörde es in ihrer Selbstbeschreibung sieht, „in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befinden.“ Dort heißt es, er könne „jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.“

          Aber auch hier gilt: Nicht ohne Begründung. Was das heißen kann, wurde etwa deutlich, als Verteidigungsminister Jung (CDU) zwei Generale in den einstweiligen Ruhestand versetzte. Einer wehrte sich – zwar im Ergebnis erfolglos, doch führte das Verwaltungsgericht Köln aus: Das Bundesministerium der Verteidigung habe den Vertrauensverlust „so zu substantiieren, dass sich das Gericht von dessen Vorliegen und einer insgesamt willkürfreien Ermessenentscheidung überzeugen kann“.

          Die vorgetragenen „Einzelumstände“ müssten sich also auf die Gründe beziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen Soldaten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. In jenem Fall habe der Bundespräsident aufgrund des Antrags des Verteidigungsministers davon ausgehen dürfen, dass dieser das Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung des Klägers verloren hatte. Der Vertrauensverlust werde im Antrag des Ministers als tragender Grund ausdrücklich herausgestellt und mit Tatsachen erläutert, aus denen sich ein Mangel an Vertrauen ohne weiteres herleiten lässt, hier das unbefugte Zugänglichmachen eines internen Vermerks über Erkenntnisse aus einem Vorermittlungsverfahren gegen einen Sohn eines Generalleutnants, der an einer Bundeswehruniversität studierte.

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          Büro unter Bewachung geräumt

          Offenbar ohne nähere Begründung hatte seinerzeit der neue grüne Ministerpräsident von Baden-Württemberg einen Ministerialdirektor und bis dahin einflussreichen Amtschef im Kultusministerium in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Der klagte und argumentierte, Kretschmann habe „kein Ermessen ausgeübt“; was sich daran zeige, dass alle Amtschefs von Grün-Rot abgelöst worden seien. Doch damit drang er vor den Verwaltungsgerichten nicht durch: Die zunächst tatsächlich fehlende Ermessensausübung sei im Widerspruchsbescheid des Sozialministeriums ausführlich nachgeholt worden.

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          Auch wenn zunächst keine konkreten Gründe für das gestörte Vertrauen genannt worden seien, so habe es solche gegeben. Dabei wird auf die „langjährige aktive Unterstützung der Politik der größten abgewählten Regierungspartei“ durch den damaligen Amtschef und auf den geplanten Politikwechsel verwiesen. Somit sei nicht die „bestmögliche fortdauernde Übereinstimmung“ mit der neuen Regierung gewährleistet gewesen, wie sie von Spitzenbeamten erwartet werde. Die fehlte auch Generalstaatsanwalt Alexander Prechtel (CDU), als er 1999 vom mecklenburg-vorpommerschen Ministerpräsidenten Ringstorff (SPD), der zugleich als Justizminister fungierte, entlassen wurde. Prechtel kam gerade aus dem Urlaub zurück und musste unter Bewachung sein Büro räumen.

          Der Generalbundesanwalt ist der letzte seiner Art: Organisatorisch gehört er zur Exekutive, funktional ist er allerdings ein Organ der Strafrechtspflege und in die Justiz eingegliedert. Seine offizieller Titel: „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“. Diese Stellung ist auch der Grund dafür, dass seine Entlassung höchst selten ist. Bei der Versetzung Alexander von Stahls durch die damalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger spielte die angebliche widersprüchliche Informationspolitik des Generalbundesanwalts eine Rolle – es ging aber nicht um einen konkreten Eingriff in ein Ermittlungsverfahren. Der neue Generalbundesanwalt, Peter Frank aus Bayern, wird seine neue Rolle noch kennenlernen.

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