Dublin-Regeln : OVG Münster: Schutzsuchenden droht in Italien materielle Not
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Ein Helfer auf der „Ocean Viking“ reicht den Migranten in einem kleinen Boot Anfang Juli Rettungswesten. Bild: dpa
Das oberste Verwaltungsgericht in NRW untersagt die Rückführung zweier Asylbewerber nach den Dublin-Regeln. In Italien drohe den Schutzsuchenden materielle Not, heißt es zur Begründung.
Über Italien eingereiste Schutz- oder Asylsuchende können nach Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) von Deutschland nicht ohne weiteres dorthin zurückgeschickt werden. Das Gericht sieht in dem EU-Land die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, wie aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen hervorgeht. Bei den Fällen dreht es sich um einen in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia und eines Asylsuchenden aus Mali. Beide waren nach Deutschland weitergereist (Az.: 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A, Urteile vom 20. Juli 2021).
Nach EU-Recht (Dublin-Verfahren) ist für die Aslyanträge der Mitgliedstaat zuständig, in den der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Deshalb ist Deutschland grundsätzlich berechtigt, Schutzsuchende, die über Italien in die EU eingereist sind, dorthin zurückzuschieben. Laut Urteilsbegründung droht den Schutzsuchenden aber in Italien eine extreme materielle Not. „Beide Kläger haben für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung. Ihnen steht in Italien kein Recht mehr auf Unterbringung zu“, heißt es in der Begründung. Auch würden die Kläger bei der derzeitigen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage in Italien keine Arbeit finden.
Im Januar hatte das OVG bereits eine Rücküberstellung nach Griechenland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus vergleichbaren Gründen untersagt. Das OVG ließ keine Revision zu. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.