Online-Durchsuchung : Trojaner sind nicht verboten
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Der Staat darf Computer ausspähen - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch Eingriffe in die Privatsphäre sind nicht tabu.
Bundestrojaner, Landestrojaner? Jedenfalls gibt es Staatstrojaner, die Computer (und mehr) umfangreich ausspähen können. Ist das ein Skandal? Nein, das darf der Staat. Nicht anderes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung im Jahr 2008 entschieden: Wenn Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr etwa für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen, ist auch die „heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems“ zulässig.

Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.
Die Nutzung des Systems kann überwacht, seine Speichermedien dürfen „ausgelesen“ werden. Solch eine Durchsuchung ist nach Karlsruher Ansicht auch möglich, wenn sich noch gar nicht feststellen lässt, ob eine Gefahr in naher Zukunft eintritt. Die Maßnahme muss aber grundsätzlich ein Richter anordnen. Und der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist grundsätzlich zu schützen.
Aber die Maßnahme als solche ist erlaubt. Damit nahm das Bundesverfassungsgericht die Sorgen der Sicherheitsbehörden ernst. Das Bundeskriminalamt hob etwa hervor, es gehe darum, im Wettlauf mit Kriminellen einen „digitalen Quantensprung aufzuholen“. Die klassischen Eingriffsmethoden reichten im Netz nicht mehr aus. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen - aber eben nur in engen Grenzen.
Selbstschutz ist kaum möglich
Allerdings ist auch den Verfassungsrichtern bewusst, dass der Schutz des persönlichen Kernbereichs bei der Datenerhebung schwierig ist. Der Einzelne könne solche Zugriffe „zum Teil gar nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nur begrenzt abwehren“. Schon vor drei Jahren haben also die Karlsruher erkannt: Jeder kann hier zugreifen; Selbstschutz ist kaum möglich. Die überkommenen Grundrechte stoßen an eine Grenze, vor allem das Fernmeldegeheimnis. Denn das schützt nur die laufende Telekommunikation. Karlsruhe sah hier eine Schutzlücke - und erfand deshalb ein neues Grundrecht: War schon früher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet worden, so nun das Recht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.
Der Grund für dieses Grundrecht tritt nicht erst heute zutage: Ist man erst einmal in ein System eingedrungen, um die Telekommunikation zu überwachen, so besteht die Möglichkeit, das ganze System auszuspähen: Erfasst werden kann der Inhalt abgelegter Dateien, ja das Verhalten in der eigenen Wohnung. „Dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen“, heißt es in der Entscheidung.
Verhältnismäßiger Einsatz
Das heißt allerdings nicht, dass der Staat auf solche Eingriffe verzichten muss. Doch muss dafür gesorgt werden, dass - durch Gesetz - die Erhebung intimer Daten möglichst ausgeschlossen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Online-Durchsuchung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt, „so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben“. Anders ist es, wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene den Kernbereichsschutz ausnutzt, um eine Überwachung zu verhindern. Falls eine Durchsicht der erhobenen Daten ergibt, dass solche des privaten Kernbereichs darunter sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. „Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen.“