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NSA-Affäre : Eine Frage der Souveränität

  • -Aktualisiert am

Leiter der Organisation Gehlen, aus der 1955 der BND hervorging: Reinhard Gehlen Bild: AP

Die Kooperation von BND und NSA wirft Fragen auf. Allen voran: Wird die Zusammenarbeit der Auslandsgeheimdienste bewusst genutzt, um die deutsche Gesetzgebung zu umgehen?

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          In der Debatte über die Zusammenarbeit der deutschen und der amerikanischen Nachrichtendienste ist ein Blick in das Buch „Der Dienst“ recht hilfreich. Sein Verfasser ist Reinhard Gehlen. Er schreibt in seinen Erinnerungen: „Am 1.7.1949, dem Beginn des amerikanischen Budgetjahres 1949/1950, übernahm die CIA unsere Betreuung.“ Gemeint ist die Organisation Gehlen (OG), die - 1946 vom amerikanischen Militär gegründet - erst 1955 als Bundesnachrichtendienst in den westdeutschen Staat eingegliedert wurde.

          Majid Sattar
          Politischer Korrespondent für Nordamerika mit Sitz in Washington.

          Von 1950 an erlaubte die Central Intelligence Agency der OG, nachrichtendienstliche Erkenntnisse mit Bonn zu teilen. Aus Sicht der amerikanischen Dienste ist es wohl seltsam, die gegenwärtige deutsche Debatte, welche durch die Enthüllungen des ehemaligen amerikanischen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden in Gang gesetzt wurde, zu verfolgen: In den Anfangsjahren bestimmte die CIA darüber, wie der deutsche Nachrichtendienst mit dem westdeutschen Staat kooperieren durfte. Heute freilich ist Deutschland souverän. Oder nicht?

          „Keine Einschränkungen der Souveränität“

          Am Montagmittag musste Steffen Seibert, der Sprecher der Bundesregierung, einmal kräftig durchatmen. Eine Stunde lang war er in der Bundespressekonferenz befragt worden nach den Abhörpraktiken der Amerikaner in Deutschland, nach rechtlichen Grundlagen und möglichen Geheimabkommen.

          Auf die Frage, ob der BND verpflichtet sei, aufgrund von „gewachsenen Beziehungen“ für die NSA, die National Security Agency, etwas zu unternehmen, beziehungsweise, ob die NSA aufgrund des „Prinzips der gewachsenen Beziehungen“ selbst Leitungen abhören dürfe, sagte Seibert: Der BND sei Recht und Gesetz, dem BND-Gesetz und dem G-10-Gesetz verpflichtet. Er müsse zudem dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) Auskunft geben. Bis hierhin bezog er sich auf den ersten Teil der Frage. Zum zweiten Teil sagt er: „Die Bundesrepublik hat durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag ihre volle Souveränität wiedererlangt. Das markiert das Ende der Nachkriegszeit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Souveränität.“

          Kein Recht auf Überwachung

          Mit dem letzten Satz beantwortete Seiber indirekt auch eine Frage, die er zuvor offen gelassen hatte. Über „mögliche Absprachen“ der geheimdienstlichen Zusammenarbeit werde nur dem PKGr berichtet - das sei „der Bundestag, das ist die gewählte Vertretung unseres Volkes“, hatte er zunächst gesagt. Nun aber fügte Seibert an, es gebe keine Einschränkung der Souveränität, was zumindest so verstanden werden konnte, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht durch einen Geheimvertrag begleitet wurde, der Washington auf deutschem Boden Tätigkeiten zugesteht, welche die Souveränität der Bundesrepublik berühren.

          Der 1990 geschlossene „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ veränderte die Rechtslage, wenngleich nicht vollumfänglich, denn internationale Verträge wie das Nato-Truppenstatut von 1951 und das Zusatzabkommen dazu von 1959, das die Rechtsstellung von Nato-Truppen in der Bundesrepublik regelt, galten freilich fort. Der Sprecher des Bundesinnenministeriums, dem das für Spionageabwehr zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz zugeordnet ist, sagte in der gleichen Bundespressekonferenz, das Truppenstatut enthalte „keine Rechtsgrundlage, nach der Entsendestaaten Kommunikation in Deutschland überwachen dürfen“.

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