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NPD-Verbot : Bitte recht verfassungsfeindlich!

Der Verzicht auf V-Leute bei der NPD könnte ein Verbot noch schwerer machen

Der Verzicht auf V-Leute bei der NPD könnte ein Verbot noch schwerer machen Bild: dpa

V-Männer aus, NPD-Verbot an - diese Rechnung hört sich für viele gut an, sie muss aber nicht aufgehen. Denn eine „Abschaltung“ der V-Leute geht nicht von jetzt auf gleich.

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          Bereits einen Tag nach der Sonderkonferenz der Innenminister zu einem eventuellen Verbotsverfahren gegen die NPD warnte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Freitag abermals vor einem schnellen Verbotsantrag und mahnte zu Sorgfalt bei der Vorbereitung. Herrmann wiederholte damit das, was viele seiner Unions-Kollegen seit Tagen wiederholen. Man könnte sagen, die Skeptiker gegen ein neues Verbotsverfahren versuchen energisch, aber möglichst unauffällig, den nach Karlsruhe rollenden Zug zu bremsen.

          Peter Carstens
          Politischer Korrespondent in Berlin

          Herrmann sagte: „Allein der Verzicht auf V-Leute ist noch keine Garantie für den Erfolg.“ Tatsächlich könnte man sogar zu der Auffassung gelangen, dass der Verzicht auf Informationen aus der NPD-Führung es noch schwerer machen wird, der Partei ihre aggressiv-feindliche Haltung gegen die Verfassung nachzuweisen.

          Der SPD-Politiker Oppermann hingegen, der zu Eile drängt, seit ihm bewusst geworden ist, es könne ungünstig aussehen im Bundestagswahljahr 2013 eine missliebige Partei von der Mitwirkung auszuschließen, mahnte abermals zur Eile. Man dürfe „nicht kleinmütig und hasenfüßig sein und nur nach Gründen suchen, um auf einen Verbotsantrag verzichten zu müssen.“

          Der Beschluss der Innenminister ebne den Weg für eine Entscheidung über ein Verbotsverfahren im Herbst. Bis dahin müsste zweierlei geschehen: Erstens müsste man sich von den V-Leuten in der NPD-Parteileitung getrennt haben und zweitens müsste man in dieser sozusagen verfassungsschutzfreien Zone innerhalb weniger Wochen Beweise für das kämpferisch-aggressive Grundverhalten der Partei gegen das Grundgesetz gewinnen. Überspitzt könnte man dieses Vorhaben mit folgender Versuchsanordnung vergleichen: Ein notorischer Ladendieb, den man zu kennen glaubt, der aber noch nie auf frischer Tat ertappt wurde, erhält von der Polizei die Mitteilung, man erwarte ihn deshalb an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Geschäft zum Zwecke eines Diebstahls, den man sauber dokumentieren wolle, um ihn anschließend festzunehmen.

          Der Zeitraum für diese Art der Beweisaufnahme wird noch durch den Umstand verkürzt, dass die Informanten des Verfassungsschutzes keine Lichtlein sind, die man, wie der gängige Sprachgebrauch es nahelegt, umstandslos „abschalten“ kann. Vielmehr regelt das Verfassungsschutzgesetz und seine Verordnungen sowohl die Führung von V-Leuten als eben auch das Ende der Zusammenarbeit. Auch wenn es sich bei diesen Leuten um Rechtsextreme handelt, die einerseits neonazistischen Gedankengut anhängen mögen, andererseits aber bereit sind gegen Geld oder andere Vergünstigungen ihre Nazi-Kameraden zu verraten, so genießen sie doch die „Fürsorgepflicht des Staates“. Das bedeutet, dass man ihre Identität nicht ohne weiteres preisgeben darf, wenn überhaupt.

          Das einschlägige Handbuch des Verfassungsschutzrechtes rät ausdrücklich, dem Schutz der Quelle prozessurales Interesse unterzuordnen, „auch ein solches der Strafverfolgung“. Jeder „abgeschalteter“ V-Mann (auch die eine oder andere Frau mag dabei sein) hat zudem Anspruch auf behördliche „Nachsorge“. In einschlägigen Kommentaren ist davon die Rede, dass die ehemaligen V-Leute auch nach einer „formellen Beendigung der Zusammenarbeit“ eine Zeit lang Kontakt zu den Verfassungsschutzbehörden behalten, nämlich zum Zwecke „der Abwicklung technischer Einzelheiten“. In der Regel wird es dabei ums liebe Geld gehen.

          Es dürften, so glaubt beispielsweise die Autorin eines juristischen Standardwerks, Droste, im Zuge der „Nachsorge“ weitere „verfassungsschutzrelevante Informationen entgegen genommen werden ohne jedoch abgefragt worden zu sein“. Der „Abschaltung“ ab 2. April, welche die Innenminister am Donnerstag vereinbart haben, folgt also noch eine Übergangsphase unbestimmter Dauer. Erst die dann beginnende Zeit wird man als „V-Mann frei“ bewerten können. Wenn also Oppermann sagt, der Beschluss ebne den Weg für eine Entscheidung im Herbst, muss er dabei in Kauf nehmen, dass bis dahin nur wenige Beweise gegen eine „V-Mann freie“ NPD gesammelt werden können.

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