Medienkontrolle : Staatsnah
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„Der Grundsatz der Staatsfreiheit ist auch im Verhältnis zu den Parteien zu beachten” - so entschied es das Bundesverfassungsgericht Bild: dpa
Auch in Deutschland wird über Gremien der Medienkontrolle gestritten. So sei die Zusammensetzung der ZDF-Gremien „eindeutig verfassungswidrig“, die Besetzung von Fernseh- und Verwaltungsrat „nicht mit dem Gebot der Staatsferne vereinbar“.
„Eindeutig verfassungswidrig“. Das ist kein Urteil über das neue ungarische Mediengesetz, sondern eines von deutschen Medienrechtlern über die Zusammensetzung der ZDF-Gremien. Rheinland-Pfalz kündigt seit langem eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht an, auch die Grünen im Bundestag halten die Regelungen zu den Gremien des öffentlich-rechtlichen Senders für grundgesetzwidrig. So sieht der Mainzer Staatsrechtslehrer Dieter Dörr die Besetzung von Fernsehrat und Verwaltungsrat „nicht mit dem Gebot der Staatsferne vereinbar“.
Dabei war der Streit über den früheren ZDF-Chefredakteur Brender und die vermeintliche Einflussnahme des einstigen CDU-Ministerpräsidenten Koch nur eine Art letzter Höhepunkt, zeigte er doch nur eine gängige Praxis. Mag auch das Land mit ihr insgesamt gut gefahren sein: Es fragt sich, ob nicht zu viele Mitglieder dieser Gremien den Parteien und damit dem Staat zuzurechnen sind. Und ob „sonstige Mitglieder“, die von den Ministerpräsidenten der Länder ausgewählt werden, nicht auch den Parteien und damit dem Staat zugerechnet werden müssen. Und wie wäre es gar, wenn einmal eine deutsche Partei über eine Zweidrittelmehrheit verfügte, wie das in Ungarn jetzt der Fall ist?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum hessischen Privatrundfunkgesetz vom März 2008 entschieden: „Der Grundsatz der Staatsfreiheit ist auch im Verhältnis zu den Parteien zu beachten.“ Zwar sind diese nicht dem Staat zuzuordnen. Doch bestehe „eine gewisse Staatsnähe der Parteien, die eine Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks für die Ausgestaltung von Parteibeteiligungen an Rundfunkveranstaltern notwendig macht.“ Die Parteien wiesen schließlich, verglichen mit anderen gesellschaftlichen Kräften, eine „besondere Staatsnähe“ auf. Sie seien ihrem Wesen nach auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet und „üben entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus“. Die Parteien beeinflussten die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirkten. Dabei komme es zu „personellen Überschneidungen zwischen politischer Partei und Staatsorgan“. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks muss demnach vom Gesetzgeber grundsätzlich auch bei der Beteiligung politischer Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk beachtet werden.
An der politischen Willensbildung „mitwirken“
Was das für die Zusammensetzung etwa des ZDF-Fernsehrats bedeutet, wird bald das Verfassungsgericht entscheiden müssen - noch hat allerdings Rheinland-Pfalz unter Ministerpräsident Beck (SPD) die Klage über das von ihm selbst mitzuverantwortende System nicht eingereicht. Der Fernsehrat ist immerhin das Kontrollorgan des ZDF, welches das Programm überwacht, den vom Verwaltungsrat beschlossenen Haushalt genehmigt und den Intendanten wählt. Dass es ganz ohne die Parteien nicht geht, die ja nach dem Grundgesetz an der politischen Willensbildung „mitwirken“, ist auch Karlsruhe klar. So hielt der Zweite Senat in der Entscheidung zum hessischen Gesetz ein absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen, für verfassungswidrig. Und was die Aufsicht angeht: Gibt es gänzlich unabhängige Fachleute, die man damit betrauen würde - und wer wählt sie aus?