
Luftsicherheitsgesetz : Nicht normal
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Die Karlsruher Richter haben den Weg für einen Kriegswaffeneinsatz der Streitkräfte im Innern geebnet. Der Ausnahmefall darf aber nicht neue Normalität werden.
Wird die Bundeswehr jetzt Demonstranten einschüchtern, werden Occupy-Camps künftig mit Panzern aufgelöst und Streiks von Kampfflugzeugen überwacht? Wohl nicht, solange es ein Bundesverfassungsgericht gibt. Immerhin aber haben die Karlsruher Richter in einer ungewöhnlichen Plenarentscheidung den Weg für einen Kriegswaffeneinsatz der Streitkräfte im Innern geebnet.
Doch es bleibt ein Ausnahmerecht: Das der Entscheidung zugrunde liegende Luftsicherheitsgesetz ist eine Regel für den Extremfall - die wiederum war nach den kriegsartigen Anschlägen vom 11. September 2001 gegen Amerika geschaffen worden. Nur als letztes Mittel und nur zur Bekämpfung einer länderübergreifenden Katastrophe oder eines solchen Unglücksfalls kann die Bundesregierung (nicht allein die Kanzlerin oder der Verteidigungsminister) künftig die Bundeswehr einsetzen.
Das ergibt sich aus dem Grundgesetz. Nicht aber, dass die Streitkräfte dabei nur Mittel einsetzen dürften, über welche die Polizei verfügt - so sah es aber der Erste Senat noch im Jahr 2006. Doch warum soll die Bundeswehr bestimmte Mittel, die nur sie hat und die zur Abwehr eines großen Unglücks gebraucht werden, nicht nutzen? Weil sie die Polizei nicht (auch) hat?
Zu „Hilfspolizisten“ (so die Bundesjustizministerin) werden die Soldaten dadurch noch nicht. Auch an diesem Streit wird die Koalition nicht zerbrechen. Die von der FDP behauptete scharfe Trennung von innerer und äußerer Sicherheit kennt weder die Wirklichkeit noch das Grundgesetz.
Natürlich kann die Verfassung klarer gefasst werden. Die Regelung, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, „soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“, hat gute Gründe.
Für Kampfeinsätze der Bundeswehr im Ausland, die vor dem Ende des Kalten Krieges als unvorstellbar galten, gilt die „strikte Texttreue“ interessanterweise nicht: Hier genügten den Karlsruher Richtern die Änderung der politischen Großwetterlage und die Mitwirkung Deutschlands in Nato und EU.
Feldzüge im Namen des Völkerrechts haben somit jeden Segen - und im inneren Unglücksfall soll das schwere Gerät im Schuppen bleiben? Nein, normal ist das nicht. Man muss nur darauf achten, dass der Ausnahmefall nicht die neue Normalität wird.

Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.
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