
Mietpreisbremse : Gebremstes Eigentum
- -Aktualisiert am
Könnte die Mietpreisbremse die Wohnungsnot weiter verschärfen? Bild: dpa
Das Eigentum ist nicht unantastbar: Es ist ein Kind seiner Zeit und kann geschaffen, beschränkt und auch entzogen werden. Aber nur auf der Grundlage der beschlossenen freiheitlichen Ordnung – und nicht nach Gutdünken des Zeitgeistes.
Die Mietpreisbremse ist zweifellos ein Eingriff in das Eigentum. Die Regelung, die nach dem Willen von Union und SPD verlängert wird, gibt den Bundesländern die Möglichkeit, Mieterhöhungen zu begrenzen – und beschränkt damit das Grundrecht der Vermieter, über ihr Eigentum zu verfügen. Das bedarf der Rechtfertigung. Es liege, so das Bundesverfassungsgericht, im öffentlichen Interesse, „der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken“. Damit kommt aber lediglich zum Ausdruck, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen seines – weiten – Spielraums gehalten hat, die Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls zu einem Ausgleich zu bringen.
Und das ist auch die Aufgabe des Gesetzgebers. Karlsruhe muss darauf achten, ob die Grenzen des Grundgesetzes überschritten wurden. Ganz einfach liegt die Sache nicht; immerhin hielt das Berliner Landgericht die Mietpreisbremse für verfassungswidrig, wenn auch Karlsruhe eine ausreichende Begründung vermisste. Und obwohl die Verfassungsbeschwerde einer Betroffenen nicht zur Entscheidung angenommen wurde, hat die Kammer unter Vorsitz des Vizepräsidenten und früheren stellvertretenden CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Harbarth die Bedeutung des Eigentums für den sozialen Rechtsstaat hervorgehoben, also für den Einzelnen wie für die Allgemeinheit. Dabei wird durchaus auch die Möglichkeit ins Spiel gebracht, dass die Mietpreisbremse die Wohnungsnot weiter verschärfen könnte. Nur ist sie eben nicht von vornherein untauglich – und das reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht. Das Interesse an einer „durchmischten Wohnbevölkerung“ in den Städten, also die Verhinderung einer Gentrifizierung, wird als wichtiger Gemeinwohlbelang anerkannt.
Klar ist aber auch – und das ist wichtig in einer Zeit, in der schon die Enteignung von Immobilieneigentümern ins Auge gefasst wird –, dass eine Regelung, die auf Dauer zu Verlusten für den Eigentümer, zu einer Gefährdung der Substanz einer Wohnung führen würde, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das Eigentum ist nicht unantastbar: Es ist ein Kind seiner Zeit und kann geschaffen, beschränkt und auch entzogen werden. Aber nur auf der Grundlage der beschlossenen freiheitlichen Ordnung – und nicht nach Gutdünken des Zeitgeistes.