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BND-Urteil : Grenzen der Aufklärung

Der Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsverkündung über die Überwachungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes am 19. Mai 2020. Bild: dpa

Dass auch Geheimdienste wie der Bundesnachrichtendienst kontrolliert werden, ist nur angebracht. Seine notwendige Kontrolle darf seine Kerntätigkeit nicht unmöglich machen.

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          Von wegen Überwachungsstaat! Auch die deutschen Geheimdienste standen und stehen unter rechtsstaatlicher Kontrolle. Das gilt auch für den Bundesnachrichtendienst – auch dann, wenn er Ausländer im Ausland abhört, wie nun Karlsruhe deutlich gemacht hat. Die Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt gelten immer und überall.

          Das soll aber nicht heißen, dass am deutschen Rechtswesen die Welt genesen soll. Deutsche Amtsträger können sich vielmehr jenseits der deutschen Grenzen nicht alles erlauben. Hiesige Standards dürfen nicht unterlaufen werden. Kein deutscher Staatsdiener darf in Afghanistan foltern oder zu menschenunwürdiger Behandlung seine Hand reichen. Doch Aufklären ist etwas anderes – und natürlich muss bei der Beurteilung eines staatlichen Eingriffs die Lage am Ort berücksichtigt werden.

          Dass der deutsche Auslandsgeheimdienst buchstäblich lebenswichtig nicht nur für Deutsche im Ausland, sondern für alle Deutschen sein kann, darf dabei nicht untergehen. Die Eingriffe in Grundrechte dienen ja nicht einem abstrakten Staatswohl, sondern schützen oft ganz konkret die Grundrechte anderer. Karlsruhe hat deshalb klargestellt: Eine grundgesetzkonforme Fernmeldeaufklärung ist möglich. Es gibt demnach ein überragendes öffentliches Interesse auch an einer anlasslosen Telekommunikationsüberwachung im Ausland. Die muss verhältnismäßig sein – da geht es um den Zweck des Abhörens, die Speicherung der Daten, die Übermittlung an ausländische Stellen, den Kernbereich privater Lebensgestaltung – sowie um eine unabhängige Kontrolle.

          Dass die gerügten Vorschriften vorerst in Kraft bleiben und der Gesetzgeber Zeit und Raum für deren Korrektur hat, zeigt: Karlsruhe weiß es nicht besser und will es nicht besser wissen. Der Praxistest steht in der Tat noch aus. Im internationalen Vergleich und angesichts dringend notwendiger Zusammenarbeit mit anderen Diensten fällt der BND ja nicht als Rambo auf. Seine notwendige Kontrolle darf seine Kerntätigkeit nicht unmöglich machen.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

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