Wahlrechtsreform :
Wo korrigiert werden muss

Marlene Grunert
Ein Kommentar von
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eröffnet am 23. April 2024 die mündliche Verhandlung über die Wahlrechtsreform der Ampelkoalition.

Die Deckelung der Zweitstimmen ist rechtlich nicht zu beanstanden – die Abschaffung der Grundmandatsklausel schon. Denn Wahlen sollen den gesellschaftlichen Pluralismus integrieren.

Seit die Ampelkoalition ein neues Wahlrecht beschlossen hat, empört sich die Union. „In rücksichtsloser Weise“ würden Wahlkreisgewinner aus dem Parlament geworfen, wetterte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann jetzt in der Verhandlung am Verfassungsgericht. Sogar die Demokratie sah er gefährdet. Doch gegen den Teil der Reform, der Hermann so aufbringt, spricht rechtlich nicht viel. Das Problem liegt anderswo.

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