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Kommentar : Abschied vom Geheimnis

Landesverrat? Das Verfahren gegen „Netzpolitik“ wie die Berichterstattung darüber haben ihren Zweck schon erfüllt.

          3 Min.

          Schon das Wort ist eine Zumutung: Landesverrat. Land? Gilt als überholt wegen Europa, der Globalisierung und des weltweiten Netzes. Dort gelten staatliche Stellen vielen als Gegner - es sei denn, sie verteilen Geld. Wie soll es dann strafbar sein, ein solches Land zu verraten? Wie können sich ausgerechnet Blogger, die doch die Zukunft schickte, um den Überwachungsstaat zu verglasen, strafbar machen, wenn sie Verschlusssachen des Staates offenbaren?

          Schon fordert die FDP, den Straftatbestand für Journalisten ganz abzuschaffen. Doch das ist nicht geltende Rechtslage. Zwar hält das Bundesverfassungsgericht die Presse- und Rundfunkfreiheit hoch; das bedeutet aber keinen generellen Ausschluss einer Strafbarkeit wegen Verratsdelikten.

          Wer alles sollte auch straflos bleiben in einer Zeit, in der die Pressefreiheit zum Glück nicht mehr nur „die Freiheit von 200 reichen Leuten“ ist, „ihre Meinung zu verbreiten“ (Paul Sethe). Schon bisher wird auch eine Schülerzeitung von der Pressefreiheit geschützt. Heute kann jeder Einzelne unbegrenzt viele Menschen erreichen. Wenn man daraus aber den Schluss zieht, dass sich jeder selbsternannte Blogwart auf die Pressefreiheit berufen kann, hätte das weitreichende Konsequenzen, etwa für das Zeugnisverweigerungsrecht wie auch für die Gesetze zum Schutz vor einer Gefährdung der Sicherheit. Tatsächlich ist die freie, also nicht vom Staat oder von Internetgiganten finanzierte Presse ohnehin im Schwinden begriffen. Und die Grenzen verschwimmen: So kann das, was einige Journalisten unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze verlangen, auch jeder Bürger vom Staat fordern.

          Doch über solche Fragen muss der Gesetzgeber entscheiden, nicht der Bundesjustizminister. Der will, wie die ihn mit sicherem Instinkt stützende Kanzlerin, immer auf der richtigen Seite sein, auch wenn der Generalbundesanwalt dafür im Regen steht. Das Auftragsgutachten von Heiko Maas (SPD) wird in den nächsten Tagen wie bestellt eintreffen und bestätigen, dass sich jene Blogger nicht strafbar gemacht haben, die Dokumente des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Umgang mit sozialen Netzwerken ins Netz stellten. Das Ergebnis dieses Gutachtens kommt einer Weisung an den Generalbundesanwalt gleich, weil der an eine solche Einschätzung des Ministeriums praktisch gebunden ist. Hinzu kommt: Harald Range (FDP) ist ein erfahrener ehemaliger Generalstaatsanwalt, aber kein öffentlichkeitswirksamer Spin-Doctor wie der drahtige Saarländer Maas. Der ist schnell, aber zu einer Weisung konnte sich Maas auch nicht durchringen. Wer dieses gern gerügte Instrument zieht, erweckt den Eindruck, er wolle ein Strafverfahren politisieren.

          Das ist aber auch so der Fall. Gewiss, Range hätte einen Anfangsverdacht auch gut verneinen können. Andererseits dachte er sich den Fall ja nicht aus. Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, hat in seiner Strafanzeige selbst die Namen der Blogger erwähnt - und auf Nachfrage des Generalbundesanwalts ausdrücklich mitgeteilt, hier gehe es um ein Staatsgeheimnis. Darunter versteht das Strafgesetzbuch Tatsachen, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands abzuwenden. Starker Tobak. Doch wenn der Präsident des Verfassungsschutzes das so sieht - und da schon die Preisgabe von Staatsgeheimnissen (ohne eine bestimmte Absicht) unter Strafe steht -, fällt es nicht ganz leicht, von vornherein ganz auf Ermittlungen zu verzichten. Dass auch Range Zweifel hat, verraten das vorläufige Ruhen der Ermittlungen (bis der externe Gutachter gesprochen hat) und der Verzicht auf Exekutivmaßnahmen.

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          Tatsächlich verdeutlichte das Bundesverfassungsgericht, dass etwa die Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme dort gefundener Beweismittel einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit darstellen können: Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse durch einen Journalisten reicht demnach nicht aus, um einen Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen, der zu einer Durchsuchung ermächtigt.

          Das ist aber kein genereller Verzicht auf den Schutz von staatlichen Geheimnissen, kein Freibrief, alles zu veröffentlichen. Man stelle sich das Bekanntmachen von Taktiken gegen Terroristen vor, von Erkenntnissen über Extremisten, sensiblen Daten über zu schützende Personen, Plänen für Asylbewerberheime. Natürlich ist das immer eine Abwägung im Einzelfall wert. Es gibt weder absoluten Geheimnisschutz noch ein schrankenloses Grundrecht auf Berichterstattung. Es ist gerade der Zweck eines Ermittlungsverfahrens, das auszuleuchten. Ja, das ist eine Belastung für die Betroffenen; wenngleich das Verfahren wie die Berichterstattung darüber ihren Zweck schon erfüllt haben. Merkwürdig bleibt: Niemand stellt die Frage, wer eigentlich durch die Veröffentlichung der Dokumente belastet werden könnte. Wie viele Leben von Menschen vielerlei Herkunft der Verfassungsschutz im Verbund mit der NSA durch seine Hinweise schon gerettet hat - das bleibt wirklich ein Staatsgeheimnis.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

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