Ein Polizist kontrolliert einen Autofahrer in Stuttgart während der Ausgangsbeschränkungen im Dezember 2020. Bild: dpa
Die im April 2021 beschlossene „Bundesnotbremse“ war mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Daran ändert auch ein erstmals anerkanntes Recht gegenüber dem Staat auf schulische Bildung nichts.
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Die drei Ampel-Parteien geraten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag unter Zugzwang. Ihr Argument gegen einen abermaligen Lockdown war vor allem ein rechtliches gewesen: Das Herunterfahren des öffentlichen Lebens, insbesondere in Form von Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen, sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. So hatten vor allem FDP und Grüne argumentiert. Und nun kommt aus Karlsruhe die genau gegenteilige Ansage. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärt die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse für verfassungsgemäß und billigt damit die Corona-Politik der Großen Koalition, die noch geschäftsführend im Amt ist.
Die Bundesnotbremse, festgeschrieben in Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes, galt vom 22. April bis 30 Juni dieses Jahres. Es war das Bestreben der Bundesregierung, einheitliche Regeln zu schaffen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis den Wert von 100 Infizierten pro 100.000 Einwohnern übersteigt. Trotz diverser Ministerpräsidentenkonferenzen hatte es in den Ländern unterschiedliche Regelungen gegeben, was nach Einschätzung der Bundesregierung die Akzeptanz der Notbremse in der Bevölkerung minderte.
Wegfall des Präsenzunterrichts negativ für Persönlichkeitsentwicklung
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der an diesem Dienstag veröffentlichten Entscheidung mit den im Frühling angeordneten Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkung und der Schließung von Schulen beschäftigt. Das Karlsruher Gericht erkennt die tiefen Eingriffe in wichtige Grundrechte an, sieht sie aber ausnahmslos gerechtfertigt als „Bestandteil eines Gesamtschutzkonzepts“.
Mit Blick auf die Schulen formulieren die Verfassungsrichter erstmals ein „Recht auf schulische Bildung“, das Kinder und Jugendliche gegen den Staat zusteht. Sie erkennen auch an, dass der Wegfall des Präsenzunterrichts zu Lernrückständen und Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere bei Grundschulkindern, führe. Doch angesichts der Verbreitung von „neuen, infektiöseren und tödlicher wirkenden Virusvarianten“ sei der Eingriff in dieses Grundrecht zulässig, um Infektionen einzudämmen und so Leben und Gesundheit zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren.
Nächtliche Ausgangssperren kein Eingriff in Bewegungsfreiheit
Ob regelmäßiges Testen und Hygienekonzepts in Schulen genauso wirksam gewesen wären, darüber seien sich die Sachkundigen, die Karlsruhe angehört hatte, nicht einig gewesen. In der Abwägung zugunsten der Verfassungsmäßigkeit fällt für die Verfassungsrichter auch ins Gewicht, dass Schulschließungen erst ab einer Inzidenz von 165 möglich waren und dass es den Ländern freistand, die Abschlussklassen und Förderschulen auszunehmen. Zudem sei die Notbetreuung auch für die Schüler zulässig gewesen, die zu Hause keine geeignete Lernumgebung hatten.
Ebenso klar, aber weniger ausführlich ist das Votum aus Karlsruhe zu den ebenfalls umstrittenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Die Richter sehen darin einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit. Doch dieser sei gerechtfertigt, da das Verbot den Zweck gehabt habe, die sonstigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen zu sichern.
Es war das Argument, das die Bundesregierung schon damals angeführt hatte: Da private Treffen zwar verboten waren, die Einhaltung der Regeln von den Behörden aber kaum überprüft werden konnte, sollten die Ausgangsbeschränkungen, die laut Karlsruhe „vergleichsweise einfach“ zu kontrollieren seien, diese Lücke schließen. Das Verfassungsgericht begründet die Angemessenheit der Maßnahme auch mit den Ausnahmen etwa für die Berufsausübung oder für die Betreuung von Personen, die Unterstützung brauchen.