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Bundesverfassungsgericht : Eine irritierende Entscheidung zur Triage

Ein Pfeil weist den Weg zur Notaufnahme des Krankenhauses Siloah Klinikum Region Hannover Bild: dpa

Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht. Das Bundesverfassungsgericht überschätzt die Möglichkeiten des Gesetzgebers und unterschätzt die Kompetenzen von Medizinern und Pflegern.

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          Zu den vielen Begriffen, die sich die Gesellschaft im Laufe der beiden vergangenen Jahre aneignen musste, zählt der der Triage. Auf den Schlachtfeldern der vergangenen Jahrhunderte geboren, steht die Triage für die ultimative Form einer tragischen Entscheidung über Leben und Tod: Unter der doppelten Bedingung der Knappheit an medizinischen Ressourcen wie an Zeit gilt es zu entscheiden, wer in den Genuss einer womöglich lebensrettenden Behandlung kommt und wem nicht mehr geholfen wird.

          Allen Befürchtungen und manch alarmistischen Prognosen zum Trotz ist das Gesundheitssystem in Deutschland in einer derart robusten Verfassung, dass sich die Frage nach der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen für Covid-Patienten seit dem Beginn der Pandemie noch nicht gestellt hat – und hoffentlich auch nicht stellen wird.

          Jeder Mensch ist gleich viel wert

          Das heißt aber nicht, dass es nicht Kriterien geben müsste, die in derart existenziellen Entscheidungen handlungsleitend sein können. Der Gesetzgeber hat bisher jedoch aus gutem Grund darauf verzichtet, spezielle Vorgaben zu machen, die dazu führen könnten, dass medizinische Ressourcen nach Alter, Vorerkrankungen, Lebenserwartung oder anderen Faktoren gestuft verteilt werden.

          Als Bestätigung ihrer Haltung konnten Bundesregierung und Bundestag eine wohldurchdachte Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrates aus dem April des vergangenen Jahres sehen. Deren Verfasser plädierten keineswegs für ein Laissez-faire des Staates oder eine Art utilitaristischer Nutzenmaximierung.

          Für jeden Ethiker und jeden Juristen ist klar: Die in der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes angelegte Schutzpflicht des Staates für jedes Leben bindet alle Akteure insoweit, als es ihnen verwehrt ist, qualitative oder quantitative Kriterien an das menschliche Leben anzulegen. Jeder Mensch ist gleich viel wert. 

          Mit abstrakten rechtsnormativen Vorgaben soll es nun aber nicht mehr getan sein, wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Möglichkeit festgestellt hat, dass Menschen mit Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt werden könnten. Diese (und nur diese?) Konstellation hinreichend auszuschließen, hält Karlsruhe nämlich für eine Pflicht des Gesetzgebers.

          In einer Linie mit vielen biopolitischen Entscheidungen

          Grundrechtsdogmatisch agiert der Erste Senat des Gerichts damit auf einer Linie, die er in den vergangenen Jahren schon in vielen biopolitischen Entscheidungen gezogen hat. Allerdings muss bei aller Konsequenz die Frage erlaubt sein, ob das oberste Gericht den Gesetzgeber nicht abermals in eine schier unmögliche Lage versetzt. Wie schon als Folge der Entscheidung über den assistierten Suizid zwingt Karlsruhe Bundesregierung und Bundestag dazu, Abwägungsprozesse mit Dilemma-Charakter rechtlich zu fassen, obwohl es – wie in der Begründung selbst steht – einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum gibt.

          Eines ist klar: Diesen Spielraum zu strukturieren will Karlsruhe nicht einmal den medizinischen Fachgesellschaften überlassen, geschweige denn der praktischen Klugheit der Ärzte und Pfleger. So bleibt es nicht bei der Überschätzung der Möglichkeit des Gesetzgebers, tragische Entscheidungssituationen zu typisieren und zu normieren, und das auch noch auf einem solch heterogenen Feld wie „Behinderung“.

          Mindestens so irritierend ist das Misstrauen in die Fähigkeit der Intensivmediziner, der multiprofessionellen Teams sowie der lokalen Ethikkommitees auch unter Pandemiebedingungen Diagnosen und Prognosen zu stellen, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen (oder auch anderen Risikopatienten) gerecht würden. Dem Vertrauen in das Gesundheitssystem hierzulande ist diese Entscheidung aus Karlsruhe weder zweckdienlich noch zuträglich.

          Daniel Deckers
          in der politischen Redaktion verantwortlich für „Die Gegenwart“.

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