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Infektionsschutzgesetz : Wollte der Bund sich selbst ermächtigen?

Künftig die Herren des Verfahrens? Jens Spahn und der Leiter des Robert-Koch-Instituts, Lothar Wieler. Bild: EPA

Der erste Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes versprach der Bundesregierung große Machtfülle. Doch zumindest bei der Aufhebung der Notlage dürfen Bundesrat und Bundestag nun doch ein Wort mitreden.

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          Nach nur wenigen Wochen der Ausbreitung des Coronavirus sieht die Bundesregierung erhebliche Mängel in der länderübergreifenden Krisenbewältigung. Sie fürchtet eine „Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems“, wie es in einem Entwurf für ein Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung“ heißt.

          Jasper von Altenbockum
          Verantwortlicher Redakteur für Innenpolitik.

          Mit dem Entwurf will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durchsetzen, die an diesem Mittwoch vom Bundestag, am Freitag dann vom Bundesrat beschlossen werden sollen. Der zentrale Satz des Gesetzentwurfs lautet: „Die Bundesregierung wird zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt.“ Der Bund rückt damit auf ein Gebiet vor, das bislang von den Ländern in eigener Regie geregelt wurde.

          Ursprünglich las sich der Gesetzentwurf wie eine Selbstermächtigung, geknüpft an nur zwei Bedingungen: dass die Weltgesundheitsorganisation WHO eine Notlage von internationaler Tragweite – eine Pandemie wird nicht ausdrücklich erwähnt – festgestellt hat; oder aber, dass eine Ausbreitung bedrohlicher Krankheiten über die Grenzen mehrerer Bundesländer hinweg droht, ohne dass die WHO eine internationale Notlage festgestellt hätte. Auffällig an dieser Ermächtigung war, dass sie ohne Zustimmung des Bundestags oder des Bundesrats erfolgen soll.

          Noch auffälliger war aber am ursprünglichen Entwurf, dass auch die Beendigung dieses Ausnahmezustands allein von der Bundesregierung erklärt werden konnte – „unverzüglich“, wie es heißt, wenn die Voraussetzungen für die Notlage nicht mehr gegeben sind. Es war kaum anzunehmen, dass die Bundestagsfraktionen und die Bundesländer einer solchen Machtfülle der Exekutive zugestimmt hätten.

          Deshalb findet sich jetzt der Satz im Gesetzentwurf: „Auf Verlangen des Bundestages oder des Bundesrates ist die Feststellung aufzuheben.“ Mit anderen Worten: Die Regierung kann die nationale Notlage zwar allein feststellen, muss sich aber nach dem Bundestag oder Bundesrat richten, wenn diese eine Feststellung für überflüssig halten.

          Tun die Länder das nicht, sichert sich der Bund durch das Gesetz eine Reihe von Ermächtigungen, die Kompetenzen von den Ländern auf den Bund verlagern – meist „ohne Zustimmung des Bundesrats“. Das betrifft die Verkehrs- und Personenkontrollen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie vor allem die Versorgung mit Arzneimitteln oder Schutzausrüstung. Wie die Länder im Einzelnen den Vollzug regeln, wird ihnen nicht freigestellt.

          Auf Handy-Ortung verzichtet der Bund 

          Vielmehr schreibt der Bund vor, was zu tun ist: was Einreisende zu tun haben, wie kontrolliert wird, welche Untersuchungen stattfinden müssen, ob Einreisen überhaupt möglich sind. Das gilt auch für die Ermächtigung, per Rechtsverordnung „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung“ vorzusehen – das betrifft sowohl die personellen Ressourcen wie die sonstige Ausstattung von Krankenhäusern, Apotheken und Pflegeeinrichtungen. Besonders dieser Abschnitt des Gesetzentwurfs erregt den Argwohn von Ländern und Kommunen.

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          Um nicht den massiven Widerstand von anderer Stelle zu wecken, verzichtete Spahn auf die Möglichkeit, per Handy-Ortung eine bessere Ermittlung von Kontaktpersonen von Infizierten und damit eine effektivere Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen – eine Methode, die in Südkorea zu einer erheblichen Eindämmung der Epidemie beigetragen hat.

          Das RKI wird weiter gestärkt

          Ein Großteil des Gesetzes beschäftigt sich außerdem damit, auf welcher Grundlage die Entscheidungen im Einzelnen zu treffen sind. Dadurch wird das Robert-Koch-Institut noch einmal stark aufgewertet. Das Institut war, 1994 aus dem Bundesgesundheitsamt geschaffen, schon durch das erste Infektionsschutzgesetz von 2001 als Ort definiert worden, wo „Konzeptionen“ zur Vorbeugung von Infektionen entwickelt werden sollen. Jetzt wird es als „die“ nationale Behörde zur Vorbeugung bezeichnet, die weit stärker in das Geschehen eingreifen kann.

          Dem Institut soll ganz allgemein die Aufgabe übertragen werden, „die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen“ zu koordinieren. Wie das genau geschehen soll, könnte die Bundesregierung künftig durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmen, ausnahmsweise „mit Zustimmung des Bundesrates“.

          Ausgangssperren werden ausdrücklich geregelt

          Der Kern des Infektionsschutzgesetzes, Paragraph 28, in dem die Einschränkung von Grundrechten (Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung) geregelt wird, bleibt durch das Gesetz unberührt – mit einer Ausnahme. Bislang war nicht klar, ob durch den ersten Absatz des Paragraphen auch Ausgangssperren (im Unterschied zu Ausgangsbeschränkungen und Quarantäne, wie sie jetzt verfügt wurden) zulässig wären.

          Das soll durch die neue Formulierung sichergestellt werden, wonach die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) Personen verpflichten kann, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen“ oder „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Insofern enthält das Gesetz auch eine Bestimmung, die den Ländern und Kommunen ihre Kompetenzen nicht etwa beschneidet, sondern noch ausweitet.

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