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Zeitplan zum Gesetz : Muss der Bundesrat der Notbremse zustimmen?

Mitsprache der Länder: der Bundesrat Bild: dpa

Nach Auffassung der Bundesregierung müssen die Länder dem Infektionsschutzgesetz nicht zustimmen – sie könnten nur mit einer Mehrheit widersprechen. Der Fahrplan zum Gesetz.

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          Der Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist auf dem Weg. Zwar wurde der Gesetzentwurf von der Bundesregierung ausgearbeitet, allerdings in Form einer sogenannten Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, so dass der Gesetzentwurf formal aus der Mitte des Parlaments eingebracht wird.

          Helene Bubrowski
          Politische Korrespondentin in Berlin.

          Das hat zur Folge, dass der Entwurf nicht erst dem Bundesrat zugeleitet werden muss, was Zeit spart. Die Fraktionen von Union und SPD wollten den Gesetzentwurf am Dienstagabend beschließen. Die erste Lesung im Bundestag soll am Freitagvormittag stattfinden. Eine Anhörung im zuständigen Gesundheitsausschuss ist für Montag geplant. Für die folgenden Abstimmungen gab es am Dienstag noch zwei denkbare Zeitpläne, die Festlegung auf einen soll an diesem Mittwoch erfolgen: Entweder soll der Ausschuss am Dienstag in einer Woche eine Beschlussempfehlung abgeben und die zweite und dritte Lesung direkt am Mittwoch stattfinden.

          Die Mehrheit des Bundesrates müsste Widerspruch einlegen

          Das hätte zur Folge, dass die Frist vor der zweiten Lesung verkürzt werden müsste, wofür die Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten erforderlich ist. Alternativ soll die Beschlussempfehlung am kommenden Mittwoch und die zweite und dritte Lesung am kommenden Freitag stattfinden.

          Der Bundesrat muss dann entweder am Mittwoch oder am Freitag der kommenden Woche zu einer Sondersitzung zusammenkommen, da die nächste reguläre Sitzung des Bundesrats erst am 7. Mai stattfindet. Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der Novelle des Infektionsschutzgesetzes um ein Einspruchsgesetz. Das bedeutet, dass der Bundesrat nicht zustimmen muss, sondern mit der Mehrheit der Mitglieder Einspruch einlegen kann, was die Einsetzung des Vermittlungsausschusses zur Folge hat.

          Manche Länder verfolgen andere Rechtsauffassung

          Das Grundgesetz sieht für Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten tatsächlich keine Zustimmungspflicht des Bundesrates vor. Den vergangenen Novellen des Infektionsschutzgesetzes musste der Bundestag dennoch zustimmen, was unter anderem daran lag, dass darin Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen geschaffen wurden, die die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann.

          Auch jetzt wird die Bundesregierung zu Rechtsverordnungen ermächtigt, denen allerdings der Bundesrat zustimmen muss, so dass die Ermächtigungsgrundlage nicht zustimmungsfähig ist. Allerdings haben einige Bundesländer, etwa Rheinland-Pfalz, in ihren Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass der Gesetzentwurf trotzdem zustimmungspflichtig ist, unter anderem wegen der Testpflicht für Schüler und Lehrer. Es gilt allerdings als unwahrscheinlich, dass die Bundesregierung ihre Einschätzung in diesem Punkt noch einmal ändert. 

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