Debatte um Impfregister : Datenschutzrechtler kritisieren Bundesjustizminister
- Aktualisiert am
Welche Rolle spielt das Datenschutzrecht bei der Einführung eines Impfregisters? Juristen kritisieren Justizminister Marco Buschmann, hier am 3. Januar in Berlin, für seine Äußerungen. Bild: dpa
Wer grundsätzlich behaupte, ein Impfregister sei datenschutzkonform nicht machbar, „der redet Unsinn“, äußern drei Datenschutzrechtler. Justizminister Buschmann hat erklärt, das Datenschutzrecht stünde einer Einführung entgegen.
Effektiver Datenschutz und effektive Pandemiebekämpfung schließen sich nicht aus. Zu diesem Schluss kommen drei Juristen, die auf dem Feld des Datenschutzrechts führend sind. In einem Beitrag für die F.A.Z. schreiben die beiden Professoren Rolf Schwartmann (TH Köln) und Gregor Thüsing (Universität Bonn) gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), Andreas Jaspers, dass es bei der Frage nach Zulässigkeit eines Impfregisters, der Ausgestaltung der Corona-Warn-App, der Verwendung von Videokonferenzsystemen oder Impf- und Testregelungen am Arbeitsplatz niemals um die Frage des Ob, sondern immer nur um das Wie gehen dürfe.
„Wer a priori behauptet, ein Impfregister sei datenschutzkonform nicht ausgestaltbar, der redet Unsinn“, heißt es in dem Beitrag mit Blick auf Bundesjustizminister Marco Buschmann. Der FDP-Politiker hatte sich im Dezember so geäußert, als stünde das deutsche Datenschutzrecht der Einführung eines Impfregisters entgegen. „Da das Register eine Frage der virologischen Erforderlichkeit, des politischen Willens und der gesetzlichen Ausgestaltung ist, steht der Datenschutz einer wirksamen Pandemiebekämpfung nicht entgegen“, schreiben die Fachleute.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen sie in der Frage, ob die Nutzung internetbasierter Videokonferenzsysteme mit dem deutschen und dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist. „Unternehmen und Bildungseinrichtungen, aber auch Behörden und Gerichte nutzen diese Systeme vielfach mangels funktionstüchtiger und anwenderfreundlicher Alternativen. Sie bemühen sich auf bestmögliche Weise und redlich, die Risiken durch spezielle Einstellungen so zu minimieren, dass der Einsatz zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten zu Unterricht und Prüfung auch in der Pandemie datenschutzrechtlich verantwortet werden kann.“
Anderslautende Einschätzungen von Länderbehörden, etwa in Berlin und in Bayern, halten die drei Juristen für unbegründet. Behörden raten sie dazu, „nicht mit Anordnungen zu drohen, die im Ergebnis rechtswidrig sind, weil die erforderlichen Prüfungen mangelhaft waren“.
Auch bei der Verbrechensbekämpfung im Internet darf sich der Staat nicht wegducken, so die Juristen. „Im Fall von Mordaufrufen über soziale Netzwerke müssen Datenabfragen ebenso möglich sein wie bei Kinderpornografie oder anderer Schwerkriminalität“. Dies sei datenschutzrechtlich nicht einfach, aber auch nicht unmöglich – wenn man es nur wolle.