Abtreibungsparagraph 219a : Gießener Ärztin will vor Verfassungsgericht ziehen
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Kristina Hänel im Dezember 2019 in Gießen Bild: dpa
Das Oberlandesgericht Frankfurt verwirft die Revision von Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung. Damit ist die Medizinerin, die in ihrer Praxis Abtreibungen vornimmt, rechtskräftig verurteilt. Sie will nun Verfassungsbeschwerde einlegen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision der Gießener Ärztin Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung auf der Grundlage des umstrittenen Paragraphen 219a des Strafgesetzbuchs verworfen, wie das Gericht am Dienstagabend mitteilte. Damit ist die Medizinerin rechtskräftig wegen der sogenannten Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft verurteilt. Die Internetseite der Medizinerin informiere nicht nur darüber, dass dort Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, führte das Gericht zur Begründung aus. Stattdessen enthalte die Seite auch ausführliche Informationen über die Verfahren einer Abtreibung.

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Damit könne sich Hänel nicht auf die im Strafgesetzbuch geregelte Ausnahme berufen. Diese Ausnahme gilt, wenn Ärzte lediglich auf das medizinische Angebot einer Abtreibung oder auf entsprechende Informationen von Behörden, Beratungsstellen oder Ärztekammern verweisen. Das Urteil ist bereits am 22. Dezember ergangen, es liegt der F.A.Z. vor.
Desinformation bleibt ungestraft
Hänel war zuvor vom Landgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 4500 Euro verurteilt worden. Der Paragraph stellt sogenannte Werbung für Abtreibungen unter Strafe und wurde von der Koalition in Berlin nach langem Streit vor knapp zwei Jahren reformiert. Die Ausnahme, auf die Hänel sich zuletzt berief, war das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Union und SPD. Zuvor war es Medizinern verboten, auch nur auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Abtreibungen vornehmen. Der Begriff der Werbung ist in diesem Zusammenhang also recht weit gefasst.
Hänel nimmt in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vor und wies darauf über Jahre auf ihrer Internetseite hin. Nach der rechtskräftigen Verurteilung hat Hänel die Informationen von ihrer Internetseite entfernt.
Die Ärztin kündigte jedoch am Dienstag an, wegen ihrer Verurteilung vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. In einer Stellungnahme kritisierte sie, dass es auch nach der Strafrechtsreform nicht darauf ankomme, ob die Informationen über Abtreibungen anbietenden Charakter hätten. „Sie sind grundsätzlich verboten, wenn sie von Fachleuten, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ausgehen“, schrieb sie. Hänel kritisierte darüber hinaus, dass „jeder Laie“ Informationen und sogar Fehlinformationen über Schwangerschaftsabbrüche verbreiten dürfe, ohne sich damit auf der Grundlage des Paragraphen strafbar zu machen.
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JETZT F+ KOSTENLOS SICHERN„In anderen Ländern wie Irland, Argentinien, Südkorea werden die Gesetze liberalisiert, nirgends sonst gibt es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet“, sagte Hänel. „Eine Gesetzgebung, die ärztliche Aufklärung und Information verbietet, aber ,fake news` zum Thema ungestraft zulässt, lässt jegliche Rationalität vermissen.“
Erst vor wenigen Tagen hatte Hänel in einem anderen Rechtsstreit einen Erfolg errungen. Das Landgericht Hamburg wies am Freitag den Einspruch des Anti-Abtreibungs-Aktivisten Klaus Günter Annen gegen ein im August ergangenes Urteil gegen ihn zurück. Dem Betreiber der Internetseite „Babycaust“ bleiben damit bestimmte Äußerungen über Hänel verboten. Annen muss zudem eine Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro an Hänel zahlen.
Annen hatte im Netz Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust und die Gießener Ärztin mit Wachmannschaften und Ärzten in Konzentrationslagern gleichgesetzt. Das Hamburger Urteil ist noch nicht rechtskräftig.