Bundesverwaltungsgericht : Steuerpflicht für Kirchenmitglieder
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Kirchenmitglieder können nicht einerseits aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten und andererseits weiter Mitglieder der Religionsgemeinschaft bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Der emeritierte katholische Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp hatte auf dem Standesamt in seinem Heimatort Staufen seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt und der Bezeichnung „römisch-katholisch“ den Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ hinzugefügt.
Der Kirchenrechtler hatte sich über die Verordnung der deutschen Bischöfe von 2006 geärgert, in der Austrittswilligen mit der „Tatstrafe“ der Exkommunikation gedroht wurde. Dagegen habe er ein Zeichen setzen wollen. Da in dem jüngsten Dekret der Deutschen Bischofskonferenz nicht von einer Exkommunikation die Rede ist, sieht sich Zapp in seiner Haltung bestätigt.
Das Standesamt Staufen erkannte seinen Austritt an. Das Erzbistum Freiburg vermutete hinter Zapps Zusatz jedoch den Willen, zwar aus der Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht aber aus der Glaubensgemeinschaft austreten zu wollen, und klagte beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen das Ausstellen der Austrittsbescheinigung. Nachdem dort die Klage abgewiesen worden war, ging das Erzbistum in Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Dort wurde der Klage stattgegeben und die Bescheinigung aufgehoben. Zapp ging daraufhin in Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Freiburg.
Dieses urteilte am Mittwoch, dass Kirchenmitglieder nicht in der Glaubensgemeinschaft verbleiben können, wenn sie den Willen zum Ausdruck bringen, „nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich (zum Beispiel Kirchensteuer) zu beseitigen, (...), und in der Glaubensgemeinschaft selbst zu verbleiben.“ Die innerkirchlichen Wirkungen und mögliche Folgen eines Kirchenaustritts seien Sache der Kirche. Deren Anwendung und Auslegung sei nicht Aufgabe des Staates. Somit ging das Gericht auch nicht auf das jüngste Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt ein. Für das Urteil spielte es keine Rolle.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Zapp mit seiner ersten Erklärung in Staufen seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt hatte. Den Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ werteten die Richter als Namensbezeichnung, die zwar „nicht notwendig, aber auch nicht schädlich“ sei. Eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts existiere nicht.
Kirchenaustritt: Unterschiede bei Katholiken und Protestanten
In der Evangelischen und Katholischen Kirche wird
ein Kirchenautritt unterschiedlich bewertet. Die Protestanten sehen die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus der man mit allen Rechten und Pflichten aus-, aber auch wieder eintreten kann. Die Katholische Kirche zieht schärfere Konsequenzen. Die wichtigsten Unterschiede:
KATHOLIKEN: Bis Anfang September hat die Katholische Kirche ehemalige Mitglieder nach dem Kirchenaustritt in der Regel nur nach den Gründen gefragt - und diesen Schritt bedauert. Seit dem 20. September erhalten Ausgetretene nun ein Schreiben, in dem sie genau über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden. Darin heißt es unter anderem, dass
Ausgetretene nicht mehr die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung empfangen dürfen - außer in Todesgefahr. Sie dürfen auch keine kirchlichen Ämter mehr bekleiden oder Tauf- oder Firmpate werden. In dem Schreiben heißt es: „Ebenso kann Ihnen, falls
Sie nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt haben, das kirchliche Begräbnis verweigert werden. Vielleicht haben Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung nicht ermessen und möchten diesen Schritt rückgängig machen.“
PROTESTANTEN: Auch Protestanten verlieren mit einem Austritt das Recht auf kirchliche Amtshandlungen wie Taufe oder Hochzeit. Ein kirchliches Begräbnis steht allerdings im Ermessen des zuständigen Pfarrers. Ausgetretene können keine kirchliche Ämter und auch kein Patenamt übernehmen. Vom Abendmahl sind sie allerdings nicht ausgeschlossen - generell sind dazu alle Getauften eingeladen. (dpa)