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Verhalten der AfD in Landtag : Wenn demokratische Politik mit Krieg verwechselt wird

Stefan Räpple (l) und Wolfgang Gedeon warten vor dem Landgericht. Bild: dpa

Wegen provokanter Zwischenrufe im baden-württembergischen Landtag wurden zwei AfD-Politiker von der Polizei abgeführt. Das gab es bislang nur mit der NPD. Nun muss das Landesverfassungsgericht entscheiden, ob die Freiheit der Parlamentarier eingeschränkt wurde.

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          Der von der AfD provozierte Eklat am 12. Dezember 2018 im baden-württembergischen Landtag war historisch beispiellos. Verursacht hatten ihn die AfD-Politiker Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon, der mittlerweile keiner Fraktion mehr angehört. Räpple hatte Jungsozialisten „rote Terroristen“ genannt, Gedeon der Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) vorgeworfen, die Parlamentssitzungen wie in Anatolien zu leiten. Aras musste drei Ordnungsrufe verhängen und die Parlamentarier des Saales verweisen. Weil sich die beiden AfD-Abgeordneten daraufhin geweigert hatten, dieser Anordnung zu folgen, ließ die Präsidentin schließlich die Parlamentarier mit Hilfe der Polizei aus dem Sitzungssaal bringen.

          Rüdiger Soldt
          Politischer Korrespondent in Baden-Württemberg.

          Vergleichbares ist in der Geschichte der Republik nur der einmal NPD in einem Landtag gelungen. In Baden-Württemberg war es seit Bestehen des Landes im Jahr 1952 noch kein Mal nötig, die Sitzungsordnung mit Hilfe der Polizei wiederherzustellen.

          Nach der Rechtsprechung des sächsischen Landesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich unstatthaft, eine Parlamentspräsidentin oder einen Parlamentspräsidenten in der laufenden Sitzung zu kritisieren. Es zählt der ordnungsgemäße Ablauf der parlamentarischen Beratung. Kritik soll im Präsidium geäußert werden. Oder der Landtag stellt in der nächsten Sitzung einen Widerspruchsantrag.

          Die AfD-Abgeordneten taten das, bleiben aber erfolglos und reichten deshalb eine Organklage vor dem baden-württembergischen Landesverfassungsgericht ein. Am Montag verhandelte das Verfassungsgericht nun unter dem Vorsitz von Malte Graßhoff über die Organklage der AfD-Politiker. Ein Gericht, das jedenfalls nach Räpples Auffassung  „korrupt“ und „komplett“ mit „Parteipolitikern“ durchsetzt ist.

          „Der Landtag darf nicht einer Chaos-Veranstaltung ähneln“

          Populär gesprochen ging es in der Verhandlung über die Organklage um die Frage, ob das Verhalten der Abgeordneten eine nach den Regeln der Geschäftsordnung nicht zu tolerierende Störung der Ordnung war, oder, ob die Freiheit der Parlamentarier von einer parteiischen Parlamentspräsidentin zu Unrecht eingeschränkt worden sind, wie es die beiden AfD-Politiker behaupten.

          In der Verhandlung zeigte sich, dass die Kläger und die Beklagten ein unterschiedliches Politikverständnis haben und sie auch die Bedeutung von Regeln und Verfahren in der Demokratie äußerst unterschiedlich bewerten: „Nach Heraklit ist der Krieg der Vater aller Dinge. Politik ist dann die Fortsetzung des Krieges mit Worten“, sagte Gedeon.

          Wenn die Parlamentspräsidentin sich diskriminiert fühle, weil er ihre Methoden als „anatolisch“ bezeichnet haben, dann fehlten ihr wohl die „Nehmerqualitäten“, die man in der Politik brauche. Christofer Lenz, Anwalt der Landtagsverwaltung im Organstreitverfahren, sagte: „Die Antragsteller, Herr Räpple und Herr Gedeon, sind keine Opfer, sondern Täter. Sie wollten den Eklat. Die Präsidentin hat alles richtig gemacht. Es waren keine persönlichen Maßnahmen der Präsidentin, es ging um die Störung der Ordnung.“

          Stefan Räpple (sitzend, l) und Wolfgang Gedeon sprechen während einer Plenarsitzung mit Polizisten.
          Stefan Räpple (sitzend, l) und Wolfgang Gedeon sprechen während einer Plenarsitzung mit Polizisten. : Bild: dpa

          Die Präsidentin sei nur die „Schiedsrichterin“, sie habe „keine Gestaltungsfunktion“, sie wende nur die Geschäftsordnung an. Lenz appellierte an das Gericht: „Der Landtag darf nicht einer Chaos-Veranstaltung ähneln. Wir bitten um ein klares Stoppsignal.“ Sonst werde die AfD demnächst gewalttätig im Parlament auftreten. „Wenn sie die Tür einen Spalt weit aufmachen, wird bald ein ganzer Elefant durchgeschoben“, sagte Lenz.

          Ein klares Signal an die AfD

          Damit provozierte er den Widerspruch der Kläger und deren Anwalt: Gedeon sprach von einer „totalitären Auffassung“, die man in jedem totalitären Staat vortragen könne. „Wir müssen uns wieder mit unerwünschten und unerträglichen Meinungen auseinandersetzen, wenn wir die Gesellschaft retten wollen, wir brauchen mehr Freiheit“, sagte Gedeon. Der Anwalt der AfD sagte, die Parlamentspräsidentin habe grundlegende Rechte der zwei Landtagsabgeordneten beschnitten, sie hätten an drei Sitzungen nicht teilnehmen können.

          In der besagten Landtagssitzung im Dezember hatte der FDP-Fraktionsvorsitzende Hans-Ulrich Rülke den AfD-Politikern gesagt: „Schauen Sie mal 80 Jahre in unserer Geschichte zurück. Damals saßen die Vorgänger dieser Abgeordneten im KZ, weil sie gegen Hitlers Ermächtigungsgesetz gestimmt haben, und die geistigen Vorläufer von Leuten wie Herrn Räpple sind im Stechschritt durch das Brandenburger Tor marschiert.“ Für diese Aussage hatte Muhterem Aras keinen Ordnungsruf erteilt, was Räpple und Gedeon zusätzlich erboste.

          Einige AfD-Abgeordnete versuchen, die kurdischstämmige Alevitin zu zermürben. Das Gericht muss nun, wie Verfassungsgerichtspräsident Malte Graßhoff es formulierte, aufgrund des Verfassungsrechts entscheiden, in welchem Ordnungsrufe angebracht und Provokationen zulässig sind. Vieles spricht dafür, die „Schiedsrichterrolle“ der Parlamentspräsidentin zu stärken, was nicht nur ein deutlicher Hinweis an die AfD wäre, die parlamentarischen Spielregeln einzuhalten. Möglicherweise ergibt sich aus dem Urteil auch ein abermaliges Nachdenken über die Rolle und Aufgabe einer Parlamentspräsidentin. Das Urteil soll am 22. Juli gefällt werden.

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