Nach Klage von Landeskirche : Gericht kippt Teilnehmergrenze für kirchliche Bestattungen
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Ein Bestattungsunternehmer schreibt am 18. Dezember 2020 in Köln «C19» auf ein Schild mit dem Hinweis «Infektiös» auf einen Sarg mit einem Verstorbenen Bild: dpa
Die Württembergische Landeskirche hat gegen die Begrenzung der Teilnehmerzahl für kirchliche Bestattungen auf 30 Personen geklagt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab ihr Recht. Das könnte auch für andere Bundesländer Konsequenzen haben.
Die Zahl der Teilnehmer an kirchlichen Bestattungen in Corona-Hotspots wird durch die sogenannte Bundesnotbremse nicht auf 30 Personen begrenzt. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart am Dienstag und gab damit im Eilverfahren der Evangelischen Landeskirche in Württemberg recht. Das Verfahren hat auch deshalb Bedeutung, weil es sich nach Angaben der Landeskirche um die erste Klage einer EKD-Gliedkirche gegen die staatlichen Corona-Regeln handelt, die von beiden großen Kirchen seit Beginn der Pandemie weitgehend mitgetragen werden.
In dem Fall ging es um die Auslegung der sogenannten Bundesnotbremse für Kommunen mit einem Sieben-Tages-Inzidenzwert über 100. Das Bundesgesundheitsministerium legt das jüngst beschlossene Gesetz so aus, dass es die Teilnehmerzahl bei säkularen und kirchlichen Bestattungen auf maximal 30 beschränkt. Die evangelische Kirche hielt dem entgegen, dass es sich bei kirchlichen Bestattungen um Gottesdienste handele, für die weniger strenge Auflagen gelten.
Das Gericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Die Richter kritisierten zudem, der Gesetzgeber sei vor der Verabschiedung darauf hingewiesen worden, dass die Bundesnotbremse bei juristisch korrekter Auslegung zu einer Ungleichbehandlung von religiösen und säkularen Bestattungen führt. „Dass einzelne Bundesministerien von einer anderen Auslegung ausgehen, ändert hieran nichts“, heißt es in dem Beschluss. Die Richter weisen auch darauf hin, dass eine Beschränkung der Teilnehmerzahl allein für die Protestanten in Württemberg „in hunderten von Fällen“ einen „überaus schwerwiegenden Eingriff in die ungestörte Religionsausübung“ bedeute.
Das Land Baden-Württemberg, gegen das die Landeskirche geklagt hatte, versucht die Reichweite der Gerichtsentscheidung zu beschränken. Der F.A.Z. liegt ein Schreiben des Kultusministeriums an Kommunen und Bestatter vor, dass die Geltung des Beschlusses zunächst auf die württembergische Landeskirche begrenzt, obwohl die Argumentation des Gerichts auf alle Religionsgemeinschaften in Deutschland übertragbar ist. In dem Schreiben des Ministeriums heißt es, dass weitere Klärungen mit der Bundesregierung erfolgten.