Eilverfahren : Gericht Greifswald kippt Osterreiseverbot der Landesregierung
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Sonnenaufgang in Warnemünde an der Ostsee Bild: dpa
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat am Donnerstag überraschend in zwei Eilverfahren das von der Landesregierung verfügte Reiseverbot rückgängig gemacht. Es bezieht sich auf die Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns.
Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns dürfen zu Ostern nun doch Tagesausflüge zu den Ostseeinseln, zur Küste und in die Mecklenburgische Seenplatte machen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat am Donnerstag überraschend in zwei Eilverfahren das von der Landesregierung verfügte Reiseverbot für die heimische Bevölkerung rückgängig gemacht. Die Entscheidung sei unanfechtbar, sagte ein Gerichtssprecher.
Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) appellierte an die Bürger des Landes, in den nächsten Tagen trotzdem keine Ausflüge zu den touristischen Hotspots Mecklenburg-Vorpommerns zu unternehmen. Sie hoffe, dass die Bürger an den Feiertagen möglichst in ihrem Wohnumfeld bleiben, um die bisherigen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht zu gefährden.
Wie das Gericht am Abend mitteilte, wurde der umstrittene Paragraf 4a der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Dieser Paragraf in der Verordnung war erst am Mittwoch neu gefasst worden, um die verbotenen Reiseziele zu präzisieren.
Demnach waren von Karfreitag bis Ostermontag für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns Ausflüge zu den Ostseeinseln, zur Halbinsel Fischland-Darß-Zingst, in Gemeinden direkt an der Ostsee und Boddengewässern sowie zu Tourismuszentren in der Mecklenburgischen Seenplatte verboten worden. Damit wollte die Regierung die Umsetzung der Kontaktbeschränkungen insbesondere über die Feiertage erzwingen.
Für Touristen aus anderen Bundesländer gilt bereits seit Mitte März ein Einreiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern, das zumindest bis zum 19. April bestehen bleibt. Eingeschlossen ist ein Nutzungsverbot von Ferienwohnungen, die Auswärtigen als Zweitwohnsitz dienen.