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Nach Klage Gabriels : Gericht untersagt Verkauf des „Pegida-Galgens“

  • Aktualisiert am

Gegenstand des Urteils: Der „Pegida-Galgen“ für Kanzlerin Merkel und ihren früheren Stellvertreter Sigmar Gabriel Bild: dpa

Sigmar Gabriel hatte dagegen geklagt und bekommt Recht: Der Verkauf des „Pegida-Galgens“ für ihn und Kanzlerin Merkel bleibt verboten.

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          Der Erbauer des sogenannten „Pegida-Galgens“ für Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihren früheren Stellvertreter Sigmar Gabriel (SPD) darf weiter keine Miniaturausgaben davon zum Verkauf anbieten. Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg gab am Freitag einer Klage des früheren stellvertretenden Regierungschefs und Außenministers statt. Sie sah Gabriel in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt und durch die Titulierung als „Volksverräter“ herabgewürdigt, die auf die NS-Zeit anspiele.

          Mit der Entscheidung vom Freitag bestätigte das Gericht eine im Dezember 2017 ergangene einstweilige Verfügung. Der Entscheidung liege eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zugrunde, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Kritik des Beklagten an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der Rolle des Klägers als damaliger Bundesminister und Vizekanzler sei zwar für sich genommen von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Gestaltung des Galgens gehe jedoch weit darüber hinaus, indem nicht nur der Tod des Klägers gebilligt, sondern seine Hinrichtung befürwortet werde. Die Aufschrift „Volksverräter" sei zudem als Anspielung auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen. Gegenüber dieser massiven Herabsetzung der Person des Klägers trete die sachbezogene Auseinandersetzung mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und der Verantwortlichkeit des Klägers als Vizekanzler völlig in den Hintergrund, heißt es in der Mitteilung weiter.

          Galgenbauer wollte gegen Flüchtlingspolitik protestieren

          Der Erbauer des Galgens - ein Werkzeughändler aus Sachsen - hatte damit bei einer Demonstration der fremdenfeindlichen Pegida 2015 in Dresden gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung protestiert. Die am Galgen befestigten Schlingen waren für „Angela „Mutti“ Merkel“ und „Siegmar „das Pack“ Gabriel“ reserviert - wobei der Vorname des ehemaligen Außenministers und SPD-Vorsitzenden falsch geschrieben war. Später hatte der Mann Miniaturen des Galgens im Internet verkauft.

          Das Urteil vom Freitag war erwartet worden: Schon zu Beginn der Hauptverhandlung Ende Juli hatte die Vorsitzende der 24. Zivilkammer, Simone Käfer, durchblicken lassen, dass sie in dem Galgen „ganz klar einen personalisierten Angriff auf den Kläger“ sieht. Sie hatte daher angekündigt, Gabriels in der Klage formulierten Argumenten „vollumfänglich“ folgen zu wollen. Die Tatsache, dass von den Staatsanwaltschaften in Dresden und Chemnitz gegen den Galgenbauer eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten eingestellt wurden, spiele für die zivilrechtliche Bewertung keine Rolle.

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