Strengere Regeln für Fluggastdaten
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Anzeigetafel am Flughafen Frankfurt. Bild: dpa
Die Richter haben das Sammeln von Fluggastdaten beschränkt. Die Entscheidung hat auch für Deutschland Relevanz.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag strenge Kriterien für das Sammeln von Fluggastdaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten der EU dürfen solche Daten – etwa zur Anschrift oder zu den Mitreisenden der Passagiere – nur dann speichern und verarbeiten, wenn dies der Abwehr terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität mit Bezug zu Passagierflügen dient. Die Daten dürfen nur mit Fahndungsregistern abgeglichen werden, die sich auf solche Delikte beziehen und nicht diskriminierend sind. Zudem ist den Mitgliedstaaten verboten, bei der Vorabüberprüfung von Fluggästen künstliche Intelligenz mit selbstlernenden Systemen einzusetzen, die ohne menschliche Beteiligung Kriterien für potenziell gefährliche Passagiere festlegen. Die Luxemburger Richter wollen so auch versteckte Diskriminierungen ausschließen.
Besonders strenge Regeln gelten für Flüge innerhalb der EU: Hier dürfen die Mitgliedstaaten dann Daten sammeln, wenn sie mit einer terroristischen Bedrohung konfrontiert sind. Sie müssen den Zeitraum dafür aber begrenzen und können ihn nur verlängern, wenn die Bedrohung andauert. Andernfalls ist das pauschale Sammeln von Daten bei allen EU-Flügen unzulässig. Es muss sich dann auf bestimmte Flugverbindungen, Reisemuster oder Flughäfen beschränken.
Anlass für die EuGH-Entscheidung war ein Vorabentscheidungsverfahren, das der belgische Verfassungsgerichtshof angestoßen hatte. Dieser beschäftigt sich mit der Klage einer Organisation, die das Europarecht durch ein belgisches Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie verletzt sah. Die belgischen Richter werden nun anhand der EuGH-Kriterien abschließend über das Gesetz entscheiden. Die neuen Kriterien sind auch für deutsche Gerichte verbindlich. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und dem Amtsgericht Köln laufen Verfahren, die sich ebenfalls mit der Datensammlung auf Basis der EU-Richtlinie befassen.