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Bundestag : Ethikrat-Vorsitzende sieht Sterbehilfegesetz skeptisch

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Stellungnahme zur Sterbehilfe: die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Christiane Woopen, und ihr Stellvertreter Peter Dabrock in einer Aufnahme aus dem Jahr 2012 Bild: dapd

Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Christiane Woopen, warnt vor zu engen Vorgaben im geplanten Sterbehilfe-Gesetz. An diesem Donnerstag befasst sich der Bundestag mit den Entwürfen. Ein Überblick über die vier Gruppenanträge.

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          An diesem Donnerstag beschäftigt sich der Bundestag erstmals mit dem geplanten neuen Sterbehilfe-Gesetz. Dazu liegen vier Gruppenanträge vor. Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Christiane Woopen, hat allerdings vor zu engen Vorgaben in dem geplanten Gesetz gewarnt. Egal, welche der diskutierten Gesetzesinitiativen sich durchsetze, es seien „letztlich alles Handlungseinschränkungen und Verbote“, sagte Woopen in der Wochenzeitung „Das Parlament“ in einem Vorabbericht vom Donnerstag. Es gebe aber in der Gesellschaft ein ganzes Spektrum an weltanschaulich unterschiedlichen Positionen zu dem Thema. Diese in einem Gesetz angemessen abzubilden, sei „ausgesprochen schwierig“.

          Vier unterschiedliche Initiativen zur Sterbehilfe

          Die vier Initiativen wurden jeweils von fraktionsübergreifend gebildeten Gruppen eingebracht: Eine Koalitionsgruppe um Peter Hintze (CDU), Carola Reimann und Karl Lauterbach (beide SPD) will für sterbenskranke, schwerst leidende Menschen die Möglichkeit des ärztlich begleiteten Suizids schaffen und dies im Zivilrecht regeln.

          Diskussion über Fraktionsgrenzen hinweg: Die Gruppe um Peter Hintze (CDU) bei der Vorstellung ihres Gesetzentwurfs Mitte Juni in Berlin
          Diskussion über Fraktionsgrenzen hinweg: Die Gruppe um Peter Hintze (CDU) bei der Vorstellung ihres Gesetzentwurfs Mitte Juni in Berlin : Bild: dpa

          Die zweite Gruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Die Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Die Grünen) will die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe stellen. Ansonsten sollen die bisherigen Regelungen gelten.

          Die dritte Gruppe um Renate Künast (Die Grünen), Petra Sitte (Die Linke) und Kai Gehring (Die Grünen) betont die Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid. Sie will aber Beihilfe zur Selbsttötung „aus Gründen des eigenen Profits“ (gewerbsmäßiges Handeln) bestrafen. Sterbehilfevereine sind ausdrücklich erlaubt, sofern sie keinen Profit erzielen wollen.

          Die vierte Gruppe um Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) will mit einem neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch „Anstiftung und Beihilfe an einer Selbsttötung“ verbieten. Nur in extremen Ausnahmefällen von großem Leid solle dies straffrei bleiben. Dies ist die schärfste strafrechtliche Regelung, die vorgeschlagen wurde.

          Woopen: Palliativ- und Hospizversorgung verbessern

          Auch die Ethikrat-Vorsitzende Woopen lehnte kommerzielle Sterbehilfe in dem Interview strikt ab. „Geschäfte damit zu machen, Menschen zum Tode zu verhelfen, ist jenseits dessen, was eine Gesellschaft ethisch vertreten könnte“, sagte die Ärztin. Den Ärzten sollte ihrer Ansicht nach hingegen in Fällen von unheilbar kranken Patienten mehr Spielraum gegeben werden. Zwar sei die Suizidhilfe keine ärztliche Aufgabe. „Die Landesärztekammern sollten jedoch ihre Berufsordnungen so vereinheitlichen, dass eine Gewissensentscheidung des Arztes in tragischen Ausnahmesituationen respektiert und nicht durch ein Pauschalverbot stigmatisiert wird“, forderte Woopen.

          Zugleich verlangte sie eine deutliche Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung in Deutschland. Diese müsse noch deutlich besser werden, um Menschen die Angst zu nehmen vor der letzten Lebensphase. Trotz Fortschritten gebe es nach wie vor zu wenige Kapazitäten, besonders in ländlichen Raum.

          Die aktuellen Regelungen

          Nach den derzeit noch gültigen gesetzlichen Regelungen ist aktive Sterbehilfe in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. „Passive Sterbehilfe“ ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht, und sie müssen sie abbrechen, wenn der Patient es will.

          Als „indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet man die Verabreichung starker Schmerzmittel zur Sedierung, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können. „Indirekte Sterbehilfe“ ist nicht strafbar, wenn es dem Willen eines extrem schwer leidenden Menschen entspricht. Der Suizid selbst oder Beihilfe dazu ist derzeit (und im ersten Fall naturgemäß) nicht strafbar.  Das heißt, dass die Bereitstellung eines Mittels zur Selbsttötung, das der Betroffene selbst einnimmt, straffrei bleibt.

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