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Entscheidung des OVG Münster : Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

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Ramstein Airbase: Von hier werden Drohneneinsätze im Jemen gesteuert (Archiv). Bild: dpa

Im Streit um die Verantwortung Deutschlands für amerikanische Drohnenangriffe im Jemen haben Kläger einen Teilerfolg erzielt. Künftig soll Berlin prüfen, ob Amerika bei seinen von Ramstein aus gesteuerten Einsätzen das Völkerrecht wahrt.

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          Drei jemenitische Kläger haben im Zusammenhang mit tödlichen Drohnenangriffen der Vereinigten Staaten in ihrer Heimat einen Teilerfolg gegen die Bundesrepublik erzielt. Deutschland muss sich „durch geeignete Maßnahmen“ vergewissern und nachforschen, ob Amerika bei seinen Drohneneinsätze im Jemen unter Nutzung seines Militärstützpunkts im pfälzischen Ramstein das Völkerrecht wahrt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Dienstag.

          Es ließ aber angesichts der großen Bedeutung und auch der politischen Dimension des Falls Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Kläger hatten nach eigenen Angaben Angehörige in ihrer Heimat verloren und fürchten angesichts der anhaltenden Drohnenangriffe um ihr eigenes Leben.

          Es gebe „offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür, dass die Vereinigten Staaten unter Verwendung technischer Einrichtungen aus der Air Base Ramstein bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen durchführten, die „zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolf Sarnighausen. Belegt sei, dass eine Satelliten-Relais-Station in Ramstein bis heute eine zentrale Rolle bei den Drohneneinsätzen spiele.

          Die Kläger scheiterten aber mit einer wichtigen Forderung: Die Bundesrepublik muss Amerika die Nutzung Ramsteins für die Drohneneinsätze nicht untersagen. Sollten sich bei aktiven Nachforschungen aber Rechtsverletzungen zeigen, müsse die Bundesregierung gegenüber den Vereinigten Staaten auf die Einhaltung des Völkerrechts „hinwirken“.

          Auch die Klage eines Somaliers gegen Deutschland wies das Münsteraner Gericht als unzulässig und unbegründet zurück. Der Mann hatte der Bundesrepublik vorgeworfen, sie habe pflichtwidrig nicht bei den Vereinigten Staaten auf die Unterbindung von Kampfdrohneneinsätzen hingewirkt, für die Ramstein und eine amerikanische Liegenschaft in Stuttgart genutzt würden.

          Dabei gab der Kläger an, sein Vater sei am 24. Februar 2012 bei einem amerikanischen Drogenangriff in Somalia getötet worden. Dagegen befand der vierte OVG-Senat, die Klage sei unzulässig. So sei das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem Vorfall 2012 durch eine bewaffnete amerikanische Drohne getötet worden sei.

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