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Drittes-Geschlecht-Kommentar : Ordnung der Vielfalt

Ein Demonstrationsbanner für das dritte Geschlecht im niedersächsischen Gerden (Archivbild) Bild: dpa

Das Leben ist divers – doch selbst wenn künftig auf jedwede Geschlechtsangabe verzichtet würde: Daran, dass es Männer und Frauen gibt, diese unterschiedlich sind und nur so neues Leben hervorbringen können, kommt kein Gesetzgeber vorbei.

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          Das Leben ist divers. Und jeder Mensch ist frei. Niemand darf aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden, sowenig wie wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Anschauungen. So sagt es das Grundgesetz, und deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Personenstandsrechts beanstandet, nach denen es nicht möglich war, neben „männlich“ und „weiblich“ eine dritte Möglichkeit eintragen zu lassen. Jetzt ist das Bundeskabinett dem Karlsruher Auftrag nachgekommen – es kann bald auch „divers“ eingetragen werden.

          Hier geht es um die persönliche Freiheit. Und es ist Aufgabe des Verfassungsgerichts – und Grund seiner Beliebtheit –, die Rechte des Individuums gegen die staatliche Ordnung zu verteidigen. Zur Freiheit gehört die geschlechtliche Identität; das Leiden der Betroffenen, die sich nicht in ein binäres Geschlechtersystem einordnen lassen wollen und können, Operationen, Hänseleien, Erniedrigungen durchgemacht haben, kommt in einem nüchternen Eintrag ohnehin nicht zum Ausdruck. Allerdings hat auch die Ordnungsfunktion ihren Sinn. Dass niemand wegen seines Geschlechts diskriminiert werden darf, setzt Geschlechter voraus; wie auch, in der Sprache des Grundgesetzes, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft und Glauben. Die menschliche Ordnung verteilt Etiketten, aber sie findet auch eine natürliche Ordnung vor. Hier gibt es Unterschiede, die freilich in einem Rechtsstaat niemals eine sachfremde Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Vor dem Recht sind alle gleich, aber jeder ist einzigartig. Das vielfältige, diverse Leben lebt ja gerade von diesen Unterschieden. Schon früher gab es die Möglichkeit, die Frage nach dem Geschlecht nicht zu beantworten. Karlsruhe hat zwar einen Anspruch auf Eintragung „beliebiger Identitätsmerkmale“ abgelehnt – doch der Zug fährt eher in diese Richtung.

          Doch selbst wenn künftig auf jedwede Geschlechtsangabe verzichtet würde – daran, dass es Männer und Frauen gibt, dass diese unterschiedlich sind und nur so und deshalb neues Leben hervorbringen können, kommt kein Gesetzgeber und kein Verfassungsgericht vorbei. Die Einzigartigkeit dieser Verbindung ist schon rechtlich eingeebnet – geleugnet werden kann sie nicht.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

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