Bundesverfassungsgericht : Keine Klarstellung zu frühen Corona-Verordnungen
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Erfurt im Oktober 2020 Bild: dpa
In den ersten Monaten der Pandemie gab es für viele Beschränkungen kein Gesetz, nur Verordnungen. Daran wuchs schnell Kritik. In Karlsruhe scheiterte ein Verfahren dazu nun schon aus formalen Gründen.
Nicht nur in Thüringen hatte man sich vom Bundesverfassungsgericht eine Klarstellung erhofft. Auch die anderen Bundesländer dürften am Donnerstag nach Karlsruhe geblickt haben. Denn dort hätte grundsätzlich entschieden werden können, ob die Landesregierungen in den ersten Monaten der Pandemie so handeln durften, wie sie handelten. So eine Klärung gab es aber nicht. Die Vorlage aus Thüringen scheiterte schon aus förmlichen Gründen.
Die Richter in Weimar hatten sich anlässlich einer Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen eine Corona-Verordnung der ersten Pandemie-Monate an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Damals gab es für die weitreichenden Regeln zur Kontaktbeschränkung noch kein Parlamentsgesetz. Vielmehr erließen alle Landesregierungen Verordnungen, die sie vor allem auf Paragraf 28 Infektionsschutzgesetz stützten – eine noch aus vorpandemischer Zeit stammende Generalklausel, die allgemeine Schutzmaßnahmen enthielt.
Der auf die Pandemie zugeschnittene Paragraf 28a wurde erst im November 2020 vom Bundestag verabschiedet. Nach und nach wuchs damals die Kritik an den Landesverordnungen; Juristen verwiesen auf das Rechtsstaatsprinzip. Es verlangt, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber alles „Wesentliche“ selbst regelt, nicht die Regierung.
Die Thüringer Richter wollten vom Bundesverfassungsgericht nun unter anderem wissen, ob die vielen Ungewissheiten der damaligen Zeit es erlaubten, für eine Übergangszeit auf ein Parlamentsgesetz zu verzichten. Sie baten unter Verweis darauf um eine Klärung, dass sie von der bisherigen Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte abweichen könnten. Diese Abweichung erkannten die Karlsruher Richter nicht und wiesen die Vorlagefragen unter anderem deshalb als unzulässig zurück.