Ende der epidemischen Lage : Welche Beschränkungen sind noch möglich?
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Bald könnte es auch für Geimpfte und Genesene wieder eine Testpflicht für Bars und Diskotheken geben. Bild: dpa
Die epidemische Lage nationaler Tragweite endet, aber die Länder sind nicht machtlos im Kampf gegen das Virus. Welche Regeln wann gelten und wo noch Rechtsunsicherheit herrscht.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, der für das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite einen neuen Maßnahmenkatalog vorsieht, hat den Bundestag am Donnerstagvormittag in zweiter und dritter Lesung passiert, den Bundesrat am Freitag. Dazwischen lag die Ministerpräsidentenkonferenz. Dort wurde der politische Durchbruch erzielt, sodass die Länderkammer dem Entwurf am Freitag zustimmte.
Am Regelwerk selbst konnten die Länderchefs und die Kanzlerin natürlich nichts mehr ändern. Es ging um die Anwendung des Gesetzes, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Länder von welchen Maßnahmen aus dem Katalog Gebrauch machen. Vereinbart wurde, dass von einer Hospitalisierungsrate von drei an die Länder flächendeckende 2-G-Regeln für Freizeiteinrichtungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie, Hotels und körpernahe Dienstleistungen einführen müssen. Liegt der Schwellenwert bei sechs, können die Länder auch von Geimpften und Genesenen einen Test einfordern.
Dies gilt vor allem in Diskotheken, Bars und anderen Orten, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist. Bei neun müssen Landesregierungen das gesamte Instrumentarium der Möglichkeiten einsetzen.
Nach der Novelle des Gesetzes können die Landesregierungen dann neben Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepten auch Kontaktbeschränkungen anordnen sowie die Anzahl von Personen beschränken, die etwa an Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen oder Geschäfte, Restaurants oder Hotels besuchen.
Darüber hinaus ermöglicht die Länderöffnungsklausel, dass die Landesparlamente selbst die epidemische Lage ausrufen und damit noch weitere Einschränkungen verhängen. Sie können dann etwa Freizeit- und Kulturveranstaltungen sowie Sportveranstaltungen untersagen oder beschränken.
Bundesländer können bis zum 25. November Ausgangssperren anordnen
Das neue Gesetz sieht vor, dass ihnen der Maßnahmenkatalog der bundesweiten epidemischen Lage in abgespeckter Form zur Verfügung steht. Ausgenommen sind die Maßnahmen, die besonders tief in Grundrechte eingreifen. So können Ausgangsbeschränkungen künftig nicht mehr verhängt werden; Sportausübung als solche darf nicht verboten werden. Auch Veranstaltungen und Versammlungen sowie Gottesdienste dürfen nicht untersagt werden.
Zudem gilt, dass weder Reiseverbote noch die flächendeckende Schließung von Hotels, Gastronomie und Geschäften angeordnet werden können, ebenso wenig wie die pauschale Schließung von Schulen und Kitas. Nur wenn es in einer Einrichtung ein akutes Ausbruchsgeschehen gibt, kann sie geschlossen werden.
Möglich ist es nach Darstellung der Ampel-Parteien allerdings, Kneipen faktisch zu schließen, zum Beispiel indem man dort die Personenanzahl stark begrenzt und Maskenpflicht vorschreibt. Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht allerdings, weil nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht nur die Untersagung, sondern auch die Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen unzulässig sein soll.
Das Gesetz sieht einen Bestandsschutz für alle weiter gehenden Maßnahmen bis zum 15. Dezember vor. Bis zum 25. November, wenn die epidemische Lage nationaler Tragweite endet, können die Länder also noch Ausgangssperren oder andere künftig unzulässige Maßnahmen anordnen, die dann bis Mitte Dezember bestehen bleiben können.