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Corona-Ausbruch nach Hochzeit : NRW verschärft Regeln für private Feiern

Will durchgreifen: NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) Bild: dpa

Rund 150 neue Corona-Fälle sollen allein in Hamm auf eine Großhochzeit zurückgehen. Nun will der Gesundheitsminister eine Anmeldepflicht für Partys mit mehr als 50 Gästen – und die Stadt verlangt Regress.

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          Am Donnerstag zog der Fall immer weitere Kreise. Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann kündigte an, die Corona-Vorschriften landesweit zu verschärfen. „Ich möchte nicht, dass wir im schlimmsten Fall vor der Entscheidung stehen, große Feiern gänzlich zu verbieten“, sagte der CDU-Politiker der F.A.Z. Künftig müssen private Feiern mit mehr als 50 Gästen angemeldet werden und ein Verantwortlicher samt Gästeliste den Behörden gemeldet sein, damit das Ordnungsamt beizeiten nach dem Rechten sehen kann.

          Alexander Haneke
          Redakteur in der Politik.

          Am Mittag erst hatte die Stadt Hamm vermeldet, dass die Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort noch einmal gestiegen sei: Im Stadtgebiet liegt sie inzwischen bei 95,5 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohnern. 196 Personen seien akut mit dem Virus infiziert, rund 150 davon gingen auf jene Großhochzeit Anfang September zurück, die die Lokalpolitiker nun seit Tagen schon erzürnt.

          Die Stadt hat inzwischen rund 330 Hochzeitsgäste aus Hamm ausfindig gemacht, unter Quarantäne gesetzt und verpflichtend getestet. Nach wie vor weiß aber niemand, wie viele Menschen in die Feierlichkeiten involviert waren. In der Stadtverwaltung schätzt man, dass es mindestens 400 bis 500 Personen waren. Erlaubt sind laut der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung auf privaten Feiern nur 150 Gäste. Doch nicht nur die Zahl der Gäste sprengte die Vorschriften bei weitem. Die Veranstalter zeigten sich auch äußerst unkooperativ, als die Behörden um die Namen der Gäste zur Kontaktverfolgung baten. Nach den geltenden Regeln sind private Feiern zwar grundsätzlich von Abstandsgebot und Maskenpflicht ausgenommen, aber eben nur, soweit „geeignete Vorkehrungen“ zur Hygiene und Kontaktverfolgung getroffen werden.

          Vieles bleibt nebulös

          Inzwischen habe man die Namen des Brautpaars und den Veranstaltungsort, dennoch bleibe vieles nebulös. Bekannt ist bisher, dass sich die Feierlichkeiten über mehrerer Tage zogen und an drei Orten stattfanden. In Hamm heißt es, der Großteil der Gäste gehöre „Nationalitäten des südosteuropäischen Raums“ an – die meisten sind offenbar Angehörige türkischer Minderheiten auf dem Balkan, vor allem aus Bulgarien. Auftakt der Hochzeit war ein großes Fest zur Verabschiedung der Braut in Hamm, bei dem offenbar ausgiebig und eng getanzt wurde. Die eigentliche Hochzeitsfeier fand ein paar Tage später in einer gemieteten Halle in Dortmund statt. Eine dritte Veranstaltung schließlich in Werl.

          In Hamm spürt inzwischen auch die der Rest der Stadt die Folgen der Großhochzeit. Wegen der hohen Infektionszahlen hat die Stadtverwaltung die Corona-Vorschriften verschärft. Seit Mittwoch dürfen sich nur noch maximal fünf Personen oder zwei Haushalte im öffentlichen Raum oder in Restaurants, Kultur- oder Freizeiteinrichtungen treffen. An den weiterführenden Schulen gilt wieder eine Maskenpflicht, ebenso bei Sport- oder Kulturveranstaltungen. Zudem wurde die Kirmes geschlossen und der verkaufsoffene Sonntag abgesagt.

          Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann hatte schon zu Wochenbeginn seinem Ärger in einer Videobotschaft Luft gemacht, er sei „äußerst verärgert“, dass das alles nur wegen „einer einzigen Hochzeit“ passiert sei. „Wir werden hier mit allen rechtlichen Möglichkeiten, die wir haben, in Regress gehen.“ Seitdem heißt es, die Stadt prüfe rechtliche Schritte, doch müsse man sich zunächst mal dem akuten Infektionsgeschehen widmen.

          Kann die Stadt in Regress gehen?

          Allzu gut stehen die Chancen nicht, dass die Stadt das Hochzeitspaar auch finanziell in Haftung nehmen kann. Nach der Corona-Verordnung droht den Veranstaltern zwar ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro, doch ist das Infektionsschutzgesetz bei Schadenersatzfragen äußerst zurückhaltend – es geht vielmehr von der Sozialpflicht aus, dass in der Katastrophe alle zusammenhalten müssen. Ansprüche einzelner Geschäftsinhaber wegen der verschärften Schutzvorschriften können sich allein gegen den Staat richten, der die Vorschriften erlässt. Doch diese sind auf wenige Fälle begrenzt, wenn aus Infektionsschutzgründen etwa ein Betrieb geschlossen wird, das Unternehmen aber weiter Gehälter zahlen muss. Für die meisten anderen Fälle, beispielsweise einen allgemeinen Lockdown, gibt es einen Ausgleich nur durch politisch beschlossene Hilfen für die betroffenen Geschäftsinhaber.

          Ersatzansprüche des Staates gegen eine Privatperson, also die Veranstalter, sind in Deutschland ohnehin nur in wenigen Einzelfällen möglich, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt. Die ist allerdings weder im Infektionsschutzgesetz noch auf Landesebene geregelt – und bisher dem Vernehmen nach nicht geplant.

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