Entwurf des Justizministers : Auch Kinder können künftig einen Doppelnamen tragen
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Mit dem Bart könnte er in Berlin jederzeit untertauchen: Bundesjustizminister Marco Buschmann Ende März 2023 in seinem Ministerium. Bild: dpa
Die Ampel will das Namensrecht ändern. Der Bindestrich kann bei Doppelnamen künftig wegfallen. Die spezielle Idee einer Verschmelzung von zwei Nachnamen hat es nicht in den Gesetzesentwurf geschafft.
Anders als bisher sollen Paare, die heiraten, künftig einen Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen wählen können. Auch die Kinder können in Zukunft diesen Doppelnamen tragen. So ist es im Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgesehen, er liegt der F.A.Z. vor.
Auf den Bindestrich kann auf Wunsch verzichtet werden. Heiratet ein Herr Scholz eine Frau Merkel, kann der Doppelname also auch Merkel Scholz oder Scholz Merkel lauten. Beide können weiterhin nur einen gemeinsamen Namen tragen, also beide Scholz oder beide Merkel heißen. Und zuletzt können beide weiterhin ihren Namen behalten, den sie vor der Eheschließung trugen.
Das Aneinanderreihen von Doppelnamen ist nicht möglich. Wenn etwa Frau Scholz Merkel einen Herrn Schröder-Kohl heiratet, bleibt es bei maximal zwei Namensbestandteilen. Die können ausgewählt werden. Das Ehepaar könnte sich etwa Scholz Kohl oder Schröder-Merkel nennen. Seine Kinder dürfen künftig auch nur einen von den zwei gewählten Nachnamen tragen.
Doch keine Namens-Neukreationen
Der Vorschlag, zwei Namen zu verschmelzen, ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. Frau Scholz und Herr Kohl können sich nach der Heirat nicht Schohl oder Kolz nennen, Frau Merkel und Herr Schröder nicht Möder oder Schrerkel. Diese „erfrischende Erneuerung“ hatten die Grünen vorgeschlagen, die FDP lehnte sie ab.
Im Fall der Scheidung kann laut Entwurf ein Elternteil, der seinen Geburtsnamen wieder annimmt, in Zukunft diesen als Familiennamen an das Kind weitergeben, das mit ihm lebt. Der andere Elternteil muss einwilligen; ein Familiengericht kann diese Einwilligung allerdings ersetzen, wenn es dem Kindeswohl dient. Das Kind selbst muss zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Bisher war es etwa so, dass eine alleinerziehende Mutter, die einen neuen Partner heiratete und dessen Namen annahm, nach der Scheidung von diesem Partner ihren alten Namen wieder annehmen konnte; das Kind hingegen musste den Namen des früheren Mannes behalten, auch wenn der nicht sein leiblicher Vater war. Bei der Adoption von Erwachsenen fällt laut Entwurf der Zwang weg, den Familiennamen der Person anzunehmen, die adoptiert.