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Bundeswahlgesetz : Ein neues Wahlrecht aus Karlsruhe?

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vor der mündlichen Verhandlung über das neue Wahlrecht Anfang Juni

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vor der mündlichen Verhandlung über das neue Wahlrecht Anfang Juni Bild: dpa

An diesem Mittwoch entscheidet das Bundesverfassungsgericht über das Bundeswahlgesetz - wieder einmal. In der mündlichen Verhandlung hat sich bereits eine Tendenz in der Bewertung der Richter angedeutet.

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          Das Bundesverfassungsgericht war nicht amüsiert. Zu seinem „großen Bedauern“, sagte der Präsident und Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, sei es den Parteien nicht gelungen, „innerhalb der drei Jahre einen gemeinsamen Vorschlag für eine Änderung des Bundeswahlgesetzes auf den Weg zu bringen“. „Es wäre Aufgabe der Politik gewesen, rechtzeitig und möglichst einvernehmlich ein neues Wahlgesetz vorzulegen.“ So sprach er in der mündlichen Verhandlung im Juni.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          Vor vier Jahren nämlich hatten die Karlsruher Richter das Phänomen des „negativen Stimmgewichts“ gerügt. Die Zahl der Zweitstimmen in einem Bundesland war ausschlaggebend für die Verteilung der Mandate auf die miteinander verbundenen Landeslisten. Eine niedrige Stimmenzahl konnte zur Folge haben, dass eine andere Landesliste vorrangig zum Zuge kam; trat das in einem Land ein, in dem eine Partei Überhangmandate gewonnen hatte, konnte die Verlagerung eines Mandats auf eine andere Landesliste sogar günstig sein. Auch wenn weniger Zweitstimmen dazu führten, dass bei der parteiinternen Verteilung der Listenmandate eine Liste aus einem anderen Bundesland zum Zuge kam, blieben die Direktmandate gleichwohl erhalten.

          So hatte eine Partei trotz Stimmenverlusten ein Mandat gewonnen. Der Zweite Senat erklärte deshalb das Bundeswahlgesetz insoweit für verfassungswidrig, als durch die darin angeordnete Verrechnung von Wahlkreis- und Listenmandaten „der Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt werden“ konnte. Es gab dem Gesetzgeber bis Ende Juni 2011 Zeit, um eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

          Sehr spät entschied sich die schwarz-gelbe Koalition (nachdem es schon in der großen Koalition keine Einigung gegeben hatte) für eine Neuregelung: Es wurde auf bundesweite Listenverbindungen der Parteien verzichtet - die Ermittlung der den Landeslisten jeweils zustehenden Abgeordnetenzahl soll jeweils in den einzelnen Bundesländern vorgenommen werden. Jedem Land wird ein an der Wählerzahl orientiertes Sitzkontingent zugewiesen, um das nur noch die Landeslisten der Parteien konkurrieren. Zusätzlich werden für in mehreren Ländern angetretene Parteien Zusatzmandate vergeben. Deren Zahl entspricht der Summe aus einer bundesweiten Addition von Abrundungsverlusten der einzelnen Landeslisten (“Reststimmen“).

          Dagegen haben SPD und Grüne sowie zahlreiche Bürger geklagt. Und in der mündlichen Verhandlung hat sich angedeutet, dass der Zweite Senat der Reform kritisch gegenübersteht. Die Kläger sehen die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit verletzt; das „negative Stimmgewicht“ könne weiterhin auftreten. Doch ist fraglich, ob das von den Klägern erbetene neue Wahlrecht dieses Phänomen gänzlich ausschließen kann. Auch Überhangmandate dürfte es in begrenzter Zahl weiterhin geben. Für die Bundestagswahl 2013 wird das neue Wahlrecht schon gelten müssen.

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