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Betreuungsgeld : Ein Fall für Karlsruhe

Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Gabriele Britz (l-r), Vizepräsident Ferdinand Kirchhof und Reinhard Gaier, kommen am 14. April 2015 in Karlsruhe in den Verhandlungssaal des Bundesverfassungsgerichts. Bild: dpa

Im Streit um das Betreuungsgeld liegt der Ball nun beim Bundesverfassungsgericht. Durfte der Bund überhaupt eine solche Familienleistung einführen? In einem föderalen System wie Deutschland ist das zu Recht eine entscheidende Frage. Ein Kommentar.

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          Über das Betreuungsgeld lässt sich viel sagen. Es ist eine Antwort auf das Elterngeld und Teil einer lenkenden Familienpolitik, die leider bisher nicht das gewünschte Ergebnis gebracht hat: mehr Geburten. Kinder sind allerdings für viele allenfalls eine Nebenfolge: Eigentlich geht es darum, Mütter baldmöglichst (wieder) in das Erwerbsleben einzugliedern.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          Und keine Frage – das Elterngeld hilft dabei, indem es Einkommensverluste ausgleicht. Zu erwarten war freilich auch, dass dieser Subvention eine andere folgte: Geld für diejenigen, die ihre Kinder zu Hause betreuen wollen und können. Dieses Betreuungsgeld hatte Bundesfamilienministerin Schwesig nun widerwillig in Karlsruhe zu verteidigen, eben als Teil eines „Gesamtkonzepts“.

          Aber ist das wirklich ein Fall für Karlsruhe? Wollte der Gesetzgeber tatsächlich Mütter mit einer Prämie an den Herd fesseln, so wäre das ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Doch wirkt das Betreuungsgeld so? Der Bund darf Familienpolitik machen, und zwar mit weitem Spielraum – aber nur, wenn er dafür überhaupt zuständig ist. Das ist die spannende Frage, an der das Betreuungsgeld scheitern könnte. Denn es ist höchst zweifelhaft, ob die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ eine bundesgesetzliche Regelung auf diesem Feld erforderlich macht.

          Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts scheint dies jedenfalls so zu sehen. Wenn man hier zu leichtfertig eine Kompetenz des Bundes bejaht, dann kann man den Föderalismus gleich zu den Akten legen. Denn unterschiedliche Regelungen sind, wenn nicht sein Sinn, so doch seine natürliche Folge – und grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig.

          Zweifellos aber hat der Bund ein Interesse daran, im Zweifel alles umfassend selbst zu regeln – ein Blick nach Brüssel zeigt das auch für die Europäische Union. Die Geschichte jedes Föderalismus ist eben auch eine der Selbstertüchtigung und Anmaßung der Zentralgewalt – bis es den Gliedstaaten zu bunt wird.

          Und für „Gesamtkonzepte“ fühlt sich eben auch Frau Schwesig sehr wohl zuständig. Es ist sicher nicht Sache Karlsruhes, Gender- und Rollenpolitik zu betreiben. Das Verfassungsgericht muss aber darauf achten, dass jedes Organ die ihm vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen nicht überschreitet. Insofern ist das Betreuungsgeld ein Fall für Karlsruhe.

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