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Beschneidungen : Das Urteil

Beschnitten

Beschnitten Bild: Wahl, Lucas

Die Entscheidung des Kölner Landgerichts zur Beschneidung eines muslimischen Jungen hat eine lange Geschichte. Sie handelt von Angst, Schmerz und Hilflosigkeit.

          9 Min.

          An einem Abend vor ein paar Jahren lud der Strafrechtler Rolf Dietrich Herzberg eine muslimische Jurastudentin, einen muslimischen Arzt und seinen Mitarbeiter Holm Putzke zu sich ein. Sie saßen drei Stunden beisammen, aßen, sprachen über Religion und Kultur, über Migration und Integration und über das Aufwachsen in traditionellen muslimischen Haushalten. Auch über das Buch „Wüstenblume“ unterhielten sie sich. Waris Dirie schildert darin ihre Beschneidung - ihre Verstümmelung. Irgendwann redeten die vier über Beschneidung von Jungen, nicht lange, etwa zehn Minuten. Herzberg hatte das Buch „Die verlorenen Söhne“ gelesen. Es stammt von Necla Kelek. Die Islamkritikerin berichtet von der Beschneidung ihres Neffens in einem anatolischen Nest. Sie schildert die Angst des Jungen, seinen Schmerz, seine Hilflosigkeit. Ein gepeinigtes Menschenkind, so hat sie ihren Neffen vor kurzem wieder genannt.

          Philip Eppelsheim
          Stellvertretender verantwortlicher Redakteur für Nachrichten und Politik Online.

          Die vier fanden es seltsam, dass Juristen über dieses Thema bislang nicht nachgedacht hatten - Beschneidung bei Jungen war ein weithin akzeptierter, religiös und kulturell begründeter Brauch. Putzke versprach Herzberg, sich des Themas unter strafrechtlichen Gesichtspunkten anzunehmen. Eine Meinung dazu hatte er noch nicht.

          Interessen des Kindes gewahrt?

          Kinderchirurgen und Kinderurologen beschäftigten sich schon länger mit dem Thema Beschneidung, sie waren sensibilisiert. Die Ärzte Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz hatten 2005 im Journal ihres Kinderspitals über Beschneidungen von Jungen und Männern geschrieben. Sie beleuchteten die Geschichte der Beschneidung, die bis in die „Heliolithische Kultur“ vor etwa 15 000 Jahren führe. Sklaven seien zur Kennzeichnung beschnitten worden, schrieben die beiden Ärzte. Auch auf die religiöse Beschneidung bei Juden und Muslimen gingen sie ein. Doch nicht nur die historische Entwicklung interessierte sie, auch der medizinische Nutzen und die rechtliche Situation: „Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist nur rechtens, wenn hierdurch die Interessen des Kindes gewahrt bleiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Zirkumzision durch das elterliche Sorgerecht abgedeckt ist.“

          Es ging hierbei nicht um Operationen durch dubiose Hinterhofbeschneider, mit Schere und ohne Betäubung, sondern um jede Beschneidung ohne medizinische Notwendigkeit - sei sie medizinisch noch so „einwandfrei“ gemacht.

          Im Jahr 2008 veröffentlichten Putzke, Stehr und Dietz im Deutschen Ärzteblatt eine Abhandlung, die für Aufregung sorgte. „Zirkumzisionen bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung“. Sie schrieben, dass die Beschneidung nicht dem Wohl der Jungen diene, sondern eine rechtswidrige Körperverletzung sei. Ärzte, so empfahlen sie, sollten eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung nicht vornehmen, sie könnten sich wegen Körperverletzung strafbar machen. Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs warf ihnen Diskriminierung vor. Rabbiner verwiesen auf das Gebot Gottes: „Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden. Am Fleisch eurer Vorhaut müsst ihr euch beschneiden lassen...Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden.“ Putzke publizierte auch in Fachzeitschriften für Juristen, wie der „MedR“. So ziemlich jeder Jurist, der sich mit medizinrechtlichen Fragen auseinandersetzt, liest sie.

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