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Beobachtung der AfD? : Politisch bekämpfen

Der AfD-Fraktionsvorsitzende Alexander Gauland Bild: dpa

Die politische Auseinandersetzung mit der AfD und mit Themen, die sie besetzt, bleibt weiter nötig. Die kann man nicht an eine Behörde delegieren.

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          Einer politischen Beobachtung kann sich keine Partei entziehen. Doch gegen eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz kann man vorgehen. Denn hier sind verfassungsmäßige Rechte einer Partei berührt. Teile der AfD werden schon beobachtet, was dann auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ermöglicht. Ist nun die gesamte Partei dran? Genügend Material über die AfD ist offenbar vorhanden.

          Das Bundesinnenministerium sollte das seit langem kennen und ausgewertet haben. Die immer wieder herbeigesehnte „Rechtssicherheit“ wird es vorab freilich nicht geben, allenfalls verschiedene Grade von Wahrscheinlichkeit, ob eine Beobachtung der AfD vor Gericht Bestand hat. Ein Problem ist, dass offen verfassungsfeindliche Aussagen und Aktionen selten sind. Es geht freilich um das Gesamtverhalten – gerade auch der Führung – gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

          Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz würde wohl überzeugte Anhänger nicht abschrecken, Zweifler aber vor eine weitere Wahl stellen. Der Verfassungsschutz muss seines Amtes walten, darf aber kein Instrument zur Bekämpfung politischer Gegner sein.

          Die politische Auseinandersetzung mit der AfD und mit Themen, die sie besetzt, bleibt weiter nötig. Die kann man nicht an eine Behörde delegieren. Die in Umfragen bestenfalls stagnierende AfD ist offenbar derzeit für die allermeisten Wähler ohnehin keine Alternative.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

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