AfD schließt Journalisten aus : Ein klarer Verstoß gegen das Recht
- -Aktualisiert am
Der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der AfD, Marcus Pretzell, hatte für den Ausschluss der Journalisten vom Treffen der ENF-Fraktion gesorgt. Bild: dpa
Die AfD schließt mehrere Journalisten von der Teilnahme am kommenden Treffen der rechten ENF-Fraktion im Europaparlament aus. Der Ausschluss verstößt gegen geltendes Recht. Eine Analyse
Manche AfD-Politiker wollen mit dem Kongress ihrer Parteivorsitzenden Frauke Petry am kommenden Samstag nichts zu tun haben. Dabei hatte Petrys Ehemann, der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende Marcus Pretzell, dafür gesorgt, dass mehrere Journalisten von der Teilnahme an dem Treffen europäischer Rechtspopulisten ausgeschlossen wurden – darunter der Berichterstatter der F.A.Z. „Die Veranstaltung in Koblenz ist eine reine ENF-Sache, mit der die AfD nichts zu tun hat“, sagte der Ko-Bundesvorsitzende Jörg Meuthen. Tatsächlich hat der Generalsekretär der europäischen ENF-Fraktion die Rhein-Mosel-Halle in Koblenz gemietet. Zur ENF-Fraktion gehört auch Pretzell. Und immerhin hat Petry die Veranstaltung als „europäischen Wahlkampfauftakt“ bezeichnet. Sie wird dort neben der Front-National-Vorsitzenden Marine Le Pen und dem Vorsitzenden der niederländischen Freiheitspartei, Geert Wilders, auftreten.
Dass AfD-Politiker die Verantwortung ablehnen, könnte einen guten Grund haben: Der Ausschluss ausgewählter Journalisten verstößt gegen geltendes Recht. Die ENF-Fraktion hat einzelne Medienvertreter ausdrücklich wegen ihrer AfD-kritischen Berichterstattung ausgeschlossen, andere aber zugelassen. Ein solch selektiver Ausschluss ist mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar. Zwar wird der ENF-Fraktion als Mieterin der Halle das Hausrecht übertragen. „Im Rahmen des Hausrechts kann man die Öffentlichkeit vollständig ausschließen“, sagt Christian von Coelln, Medienrechtler an der Universität zu Köln.
Von diesem Recht hatte die baden-württembergische AfD im vergangenen Jahr bei ihrem Landesparteitag in Kehl Gebrauch gemacht. „Zur Abwehr von Ordnungsstörungen ist auch ein Ausschluss bestimmter Personen zulässig“, so von Coelln. Wie im NSU-Prozess dürfen Medienvertreter auch ausgeschlossen werden, wenn die räumlichen Kapazitäten nicht ausreichen. Doch das Hausrecht berechtige nicht zu willkürlicher Selektion, sagt er. Wenn es keine berechtigten Gründe für den Ausschluss gebe – kritische Berichterstattung zählt nicht dazu –, müssten die Grundrechte der Medienvertreter berücksichtigt werden.
Erklärvideo : Wie die AfD immer radikaler wurde
Journalisten könnnen sich auf Recht der Pressefreiheit berufen
Das Bundesverfassungsgericht hat in den siebziger Jahren entschieden, dass ein Journalist von einer Gerichtsverhandlung nicht unter Verweis auf seine Berichterstattung ausgeschlossen werden durfte. Ein Kölner Amtsrichter hatte einem Redakteur des „Kölner Volksblatts“ vorgeworfen, ihn in einem Bericht diffamiert zu haben. Eins zu eins ist der Fall nicht auf die Entscheidung der ENF-Fraktion zu übertragen, da ein Gericht ein staatlicher Funktionsträger ist und somit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Fraktionen hingegen sind Zwitterwesen zwischen Partei und Staat. Michael Sachs, Staatsrechtslehrer in Köln, meint, dass eine Fraktion als Teil eines Staatsorgans im Grundsatz ebenfalls Grundrechte einhalten muss. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Fraktionen „zum staatsorganschaftlichen Bereich“ gehören.
Dementsprechend gehört die ENF-Fraktion als Teil des Europaparlaments zum EU-organschaftlichen Bereich. Die Arbeit der Fraktion – und dazu gehört die Veranstaltung – wird schließlich auch mit öffentlichen Geldern finanziert. Die Gerichte haben einen solchen Fall freilich noch nicht entschieden. Doch Ulrich Karpenstein, Spezialist für Europarecht von der Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“, geht von einer Bindung der Fraktion an die europäische Grundrechte-Charta aus: „Die Charta ist auf alle Einrichtungen der EU anwendbar, also auch auf Fraktionen des Europaparlaments.“
Somit könnten sich die ausgeschlossenen Journalisten auf das europäische Grundrecht der Pressefreiheit berufen. „Die an die Grundrechte gebundenen Fraktionen dürfen sich nicht ihre Hofberichterstatter aussuchen“, sagt Karpenstein, denn Medienpluralität müsse gewährleistet bleiben. Diskriminierung unter Berufung auf vorausgegangene Berichterstattung sei damit unzulässig.