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Adoption : Karlsruhe stärkt Rechte homosexueller Paare

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Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen künftig ein von ihrem Partner angenommenes Kind adoptieren. Bild: dapd

Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren. Die vorherige Gesetzesregelung verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung und ist demnach verfassungswidrig, entschieden die Richter in Karlsruhe.

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          Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren. Die Regelung, die Schwulen und Lesben eine sogenannte Sukzessivadoption verbietet, Ehepaaren aber erlaubt, widerspreche dem Recht auf Gleichbehandlung des Grundgesetzes und sei demnach verfassungswidrig., Das entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts an diesem Dienstag in Karlsruhe. Bis 30. Juni 2014 muss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung schaffen.

          Bislang konnte ein homosexueller Lebenspartner nur das leibliche Kind des anderen adoptieren - etwa, wenn das Kind einer früheren heterosexuellen Beziehung entstammt oder nach einer Samenspende zur Welt kam. Bei dem Urteil ging es ausdrücklich nicht um Fremdkindadoptionen für homosexuelle Paare. (1 BvR 3247/09 und 1BvL 1/11)

          Verfassungsbeschwerde in zwei Fällen

          Verhandelt worden waren zwei Fälle, in denen einmal ein Mann und einmal eine Frau vor dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft je ein nichtleibliches Kind angenommen hatten und der Partner das Kind ebenfalls adoptieren wollte. Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte unter anderem eine Ärztin aus Münster. Ihre langjährige Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.

          Experten argumentierten bei der Verhandlung, eine Sukzessivadoption entspreche den Interessen des Kindes, weil eine rechtliche Verfestigung das Kind schütze. So könne im Falle einer Trennung ein Familiengericht entscheiden, wo das Kind besser leben solle. Im Falle des Todes des Partners, der das Kind adoptiert hatte, wäre es für das Kindeswohl besser, wenn das Kind weiter beim anderen Partner leben könnte. Vorteile durch eine Adoption gebe es zudem beispielsweise im Erbrecht und im Unterhaltsrecht.

          Grüne euphorisch, CDU-Politiker kritisiert

          Die Grünen haben euphorisch auf das Urteil aus Karlsruhe reagiert.

          Fraktionschefin Renate Künast sprach von einem Sieg für die Kinder, denn diese seien jetzt auch rechtlich verbunden mit denen, die im Alltag schon längst ihre sozialen Eltern seien. „Wiederholt hat Karlsruhe die schwarzgelbe Regierung zurechtgewiesen, weil sie an den Bedürfnissen von Familien in Deutschland vorbeigeht“, sagte Künast. „Familie ist da, wo Erwachsene Verantwortung übernehmen - egal, ob Hetero oder Homo.“

          Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bezeichnete die Entscheidung als „historischen Schritt für Regenbogenfamilien“. Kinder in diesen Familien bräuchten Rechtssicherheit. Die FDP wolle mehr für gleichgeschlechtliche Paare erreichen. Diese Form solle mit der Ehe gleichgestellt werden, so die Ministerin.

          CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt äußerte Verständnis für das Urteil. Wenn es anders ausgefallen wäre, wäre es „weniger nachvollziehbar gewesen“, so die CSU-Politikerin in Berlin. Bei weitergehende Regelungen im Adoptionsrecht von homosexuellen Paaren habe sie aber „persönliche Bedenken“.

          CDU-Politiker Tankred Schipanski hingegen kritisierte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie verkenne „die Grundidee von Ehe und Familie“, schrieb er auf Twitter.

          Österreich muss Adoptionsgesetz für Homosexuelle ändern

          Auch am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde an diesem Dienstag über das Adoptionsrecht homosexueller Paare entschieden. Geklagt hatte ein lesbisches Paar in Österreich, das bisher jahrelang vergeblich um die Stiefkindadoption gekämpft hatte. Auch Schwule und Lesben sollten die Möglichkeit haben, leibliche Kinder ihrer Partner oder Partnerinnen zu adoptieren, befand der EGMR. Das Verbot der „Stiefkindadoption“ werteten die Richter als diskriminierend, weil unverheiratete heterosexuelle Paare das Kind des jeweiligen Partners in Österreich adoptieren dürfen.

          Die österreichischen Gerichte hätten diese Ungleichbehandlung „nicht überzeugend zum Schutz der Familie oder des Kindeswohls“ begründen können, hieß es in dem Urteil. In Deutschland ist die
          Stiefkindadoption für homosexuelle Lebenspartner erlaubt, ebenso wie in einer Reihe der 47 Europaratsländer. Maßgebend ist dieses EGMR-Urteil vor allem für zahlreiche Länder Osteuropas, wo die Adoption zumeist auf heterosexuelle Ehepaare beschränkt ist.

          Der EGMR kann keine nationalen Gesetze „kippen“. Das bleibt dem betroffenen Land überlassen. Gegen das Urteil der 17 EGMR-Richter ist keine Berufung möglich. Österreich muss nun die entsprechenden Gesetze ändern.

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