EZB und Demokratie : Herrschaft auf Zeit
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Die Europäische Zentralbank in Frankfurt am Main Bild: dpa
Mit ihrem jüngsten Urteil zum Demokrativerständnis haben die Bundesverfassungsrichter ein interessantes Vorzeichen für die Verhandlungen über das EZB-Anleihekaufprogramm gesetzt. In Karlsruhe geht es zu dem Thema am Dienstag weiter.
Demokratie ist aus Karlsruher Sicht eine nationale Sache. Solange Deutschland nicht in einem größeren Verbund aufgeht, muss jede wesentliche Entscheidung vom Bundestag, von der Vertretung des deutschen Volkes, getroffen werden. Am Freitag entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Bindungen Deutschlands aus völkerrechtlichen Verträgen: „Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Parlament die Gesetzgeber späterer Legislaturperioden binden und in ihren Möglichkeiten beschränken könnte, gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit aufzuheben oder zu korrigieren, weil dadurch politische Auffassungen auf Dauer festgeschrieben würden.“ Zudem sei der Gesetzgeber nicht für die Kündigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Daher müsse er „zumindest in der Lage sein, innerhalb seines Kompetenzbereichs vom völkerrechtlich Vereinbarten abzuweichen“.

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Um das Demokratieprinzip wird es auch am kommenden Dienstag gehen, wenn der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank zum Kauf von Staatsanleihen verhandelt. Während Karlsruhe das für rechtswidrig hält, sich aber eine europarechtskonforme Auslegung vorstellen kann, sieht der vom Verfassungsgericht damit befasste Europäische Gerichtshof das Handeln der EZB von ihrem Mandat gedeckt. Ausdrücklich wird es am Dienstag um die demokratische Legitimation der EZB gehen - und um die Frage, wie die Bundesbank daran erinnert werden kann, an welchen Maßnahmen sie sich auf europäischer Ebene nicht mehr beteiligen darf. Unabhängig ist schließlich auch die EZB nur im Rahmen ihres vertraglichen Mandats. Karlsruhe wird also abermals eine Grenze einziehen und zugleich das Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof betonen.
Ein schmaler Grat
Der hält den Karlsruher Kontrollanspruch - bei allem Entgegenkommen - für eine nicht zu rechtfertigende Sonderrolle. Das Bundesverfassungsgericht wandelt hier in der Tat auf einem schmalen Grat - auch deshalb freilich, weil Bundestag und Bundesregierung die EZB auch nicht recht im vertragsmäßigen Zaum halten können. Deren „Reaktionspflichten“ stehen in der mündlichen Verhandlung auch auf der Agenda.
Ein schmaler Grat ist das auch deshalb, weil die Europäische Union derzeit ohnehin starken Fliehkräften ausgesetzt ist: In der Flüchtlingskrise ist von europäischer Solidarität wenig und von nationalen Egoismen viel zu sehen. Umso wichtiger ist es, internationale Vereinbarungen zu respektieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt im Fall einer deutschen Steuervorschrift, die einem Abkommen mit der Türkei widerspricht, freilich hervorgehoben, der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes enthalte „keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Verträge“. Eine solche widerspräche den „differenzierten Regelungen des Grundgesetzes über den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Normen, aus denen der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit abgeleitet wird“. Dieser Grundsatz diene nach der traditionellen Karlsruher Rechtsprechung insbesondere als Auslegungshilfe für die Verfassung sowie das einfache Recht. So sei im Rahmen geltender methodischer Grundsätze von mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes grundsätzlich eine völkerrechtsfreundliche zu wählen. Das Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung „gilt jedoch nicht absolut und ungeachtet der methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung“. Das Grundgesetz könne nicht so ausgelegt werden, dass sich der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen, und zwar allein um einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden, über völkervertragliche Bindungen hinwegsetzen dürfe.
Der Entscheidung widerspricht Verfassungsrichterin Doris König, die einzige Völkerrechtlerin im Zweiten Senat. Die Hamburger Hochschullehrerin pocht darauf, dass zwischen dem Demokratieprinzip einerseits und dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit andererseits abgewogen werden müsse. Das soll also weder zu einer „uneingeschränkten Unterwerfung“ der deutschen Rechtsordnung führen noch zu einem „unbedingten Vorrang des Völkerrechts auch vor dem Verfassungsrecht“. Zur Begründung nennt König die Verflechtungen der Staaten in einer „globalisierten Welt“. Doch führt gerade die globalisierte Welt zu Einschnitten, zu denen die Menschen nicht gefragt werden. Deshalb wird Demokratie bisher national gedacht.