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Urteil zum Asylrecht : Europäische Richter stärken illegale Flüchtlinge

  • Aktualisiert am

Asylsuchende in Griechenland Bild: AFP

Deutschland ist nicht verpflichtet, den Asylantrag eines über Griechenland illegal eingereisten Iraners zu prüfen. Es muss aber ermitteln, welcher Staat zuständig ist, und das in kurzer Frist.

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          Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Recht von Asylbewerbern auf Prüfung eines Asylantrags nicht nur im ersten Ankunftsland in der EU gestärkt. Das Gericht urteilte am Donnerstag in Luxemburg, Deutschland beispielsweise sei nicht verpflichtet, den Asylantrag eines über Griechenland illegal eingereisten Iraners zu prüfen. Falls es das aber nicht tue, so müsse es den gemäß einer EU-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat der Union ermitteln. Gelinge dies nicht, so sei der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

          Im konkreten Fall ging es um einen Iraner, der mit falschen Papieren nach Griechenland eingereist war und dann nach Deutschland weiterreiste. Erst dort beantragte er Asyl. Die sogenannte Dublin-II-Verordnung der EU bestimmt, dass in vielen Fällen der erste EU-Staat, den ein Asylsuchender betritt, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Der Iraner sollte daher von Deutschland nach Griechenland überstellt werden. Er wehrte sich dagegen, weil Asylbewerber in Griechenland unmenschlich und erniedrigend behandelt würden.

          Zustände im Ankunftsland entscheidend

          Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab ihm Recht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wollte wissen, ob der Asylbewerber angesichts der Zustände in Griechenland Anspruch auf Prüfung seines Antrags in Deutschland hatte.

          Die höchsten EU-Richter entschieden nun, das deutsche Gericht könne in einer solchen Situation den Antrag selbst prüfen. Allerdings sei es dazu nicht verpflichtet. Wenn es den Antrag nicht prüfen wolle, müsse Deutschland anhand der Dublin-II-Verordnung ermitteln, welcher EU-Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Falls das nicht festgestellt werden können, sei „der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde“, für die Prüfung zuständig.

          Erniedrigende Behandlung in Griechenland

          Die Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates dürfe auch kein „unangemessen langes Verfahren“ sein - daher müsse Deutschland den Asylantrag „erforderlichenfalls selbst prüfen“. Deutschland sei außerdem verpflichtet, einen Asylbewerber nicht an den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, wenn die „systemischen Mängel“ des dortigen Asylverfahrens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermuten ließen. Dies war von der EU im Falle Griechenlands zeitweise so festgestellt worden.

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