Leitfaden zu Armutseinwanderung : Nachhilfe aus Brüssel
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EU-Sozialkommissar László Andor Bild: dpa
Die EU-Kommission hat ein Handbuch über den Umgang mit der sogenannten Armutseinwanderung veröffentlicht. Sozialkommissar Andor sagte, über das Thema werde eine „zu emotionale und irreführende Debatte“ geführt.
In der Auseinandersetzung über die sogenannte Armutseinwanderung hat die Europäische Kommission am Montag ein Handbuch veröffentlicht, um den Mitgliedstaaten die Anwendung des geltenden EU-Rechts zu erleichtern. Darin wird unter anderem noch einmal ausgeführt, dass eine umfangreiche Prüfung nötig ist, um zu entscheiden, ob ein EU-Ausländer, der nicht arbeitet, in seinem Gastland Anspruch auf Sozialleistungen hat oder nicht. „Jeder Fall ist anders“, sagte der zuständige Sozialkommissar László Andor. Er wies darauf hin, dass das Handbuch keine neuen Regeln enthalte, sondern die seit Jahren geltenden Vorschriften für die praktische Arbeit der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten zusammenfasse.
Andor bekräftigte, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern eine große Errungenschaft der EU sei, die die Kommission erhalten und befördern wolle. Das Recht zu einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gelte aber nicht unbeschränkt, es sei an Bedingungen gebunden. In einigen Mitgliedstaaten werde über dieses Thema eine „zu emotionale und irreführende Debatte“ geführt, weshalb der Leitfaden zu einem besseren Verständnis beitragen solle.
„Kalendergetriebene Debatte“
Andor zeigte sich allerdings selbst skeptisch, ob das gelingen werde. Die Diskussion werde auch vom „heimischen politischen Kalender“ getrieben, etwa von möglichen Referenden, sagte er unter Anspielung auf Großbritannien. Zur deutschen Debatte über Hartz-IV-Leistungen für nicht arbeitende Rumänen oder Bulgaren bekräftigte er noch einmal, dass die Kommission nicht die Rechtsauffassung vertrete, dass jeder EU-Ausländer automatisch Anrecht auf Sozialleistungen hat.
In dem Handbuch, das in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geschrieben wurde, wird dargelegt, wie der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ eines EU-Bürgers bestimmt werden kann. Das ist im Fall von nicht erwerbstätigen Personen ausschlaggebend dafür, um festzustellen, welches Land ihnen Sozialleistungen zahlen muss. Zu berücksichtigen sind unter anderem die familiäre Situation oder die Dauer des Aufenthalts. Andor verwies darauf, dass es kein automatisches Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land gebe, wenn jemand nach sechs Monaten keine Arbeit gefunden habe.