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Europäisches Recht : Deutsches und europäisches Namensrecht vertragen sich nicht

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Das rigide deutsche Namensrecht kann Bürger der EU dazu zwingen, in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Namen zu führen. Ein Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit, kritisiert ein Rechtsgutachten für den Europäischen Gerichtshof.

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          Deutschland muß voraussichtlich sein Namensrecht für im Ausland geborene Kinder ändern. Das jedenfalls ist die Konsequenz eines gerichtlichen Rechtsgutachtens, das Generalanwalt Francis Jacobs am Donnerstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegte. Danach verstößt es gegen das Recht auf Freizügigkeit, wenn die deutschen Behörden für ein im EU-Ausland geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit den Namen nur nach deutschem Recht anerkennen.

          Der EuGH wird sein abschließendes Urteil voraussichtlich im kommenden Winter verkünden. Er ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, folgt seinen Generalanwälten aber in den meisten Fällen.

          Dänischer Doppelname in Deutschland nicht akzeptiert

          Das Rechtsgutachten beschäftigt sich mit dem Fall des Kindes Leonard Mathias Grunkin-Paul. Der Junge wurde 1998 in Dänemark geboren und lebt auch überwiegend dort bei seiner Mutter in der Ortschaft Tønder. Seine deutschen Eltern haben verschiedene Nachnamen, aber selbst keinen Doppelnamen. Die dänischen Behörden trugen deshalb nach dortigem Recht einen Doppelnamen in die Geburtsurkunde ein. Das Standesamt im schleswig-holsteinischen Niebüll, wo der Vater lebt, erkannte diesen Namen für Deutschland jedoch nicht an und beharrt nun darauf, daß die Eltern sich nach hiesigem Recht für einen Namen entscheiden müßten.

          Generalanwalt Jacobs beantragte nun, einer Klage der Eltern stattzugeben, so daß der Junge auch in Deutschland den Doppelnamen führen könnte. Jacobs zufolge ergäben sich für Leonard anderenfalls „praktische Probleme“, wenn er gezwungen sei, in Deutschland einen anderen Namen zu führen als in Dänemark. Dies sei „völlig unvereinbar“ mit dem europäischen „Bürgerrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“.

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