Hinweisgeberschutz mit Mängeln
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Bild: dpa
Um die Hinweisgeberschutz-Richtlinie, die nunmehr der Rat und das Europäische Parlament angenommen haben, ist heftig gerungen worden.
Um die Hinweisgeberschutz-Richtlinie, die nunmehr der Rat und das Europäische Parlament angenommen haben, ist heftig gerungen worden. Überraschend ist das gewissermaßen durch die Hintertür eingeführte, zweigleisige Meldeverfahren. Bisher gilt der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Leitentscheidung zum Fall Heinisch (Az.: 28274/08) für selbstverständlich erachtete Vorrang der internen Meldung. Nur wenn Kanäle, die Unternehmen als Teil eines funktionierenden Compliance-Systems eingerichtet haben, nicht genutzt werden können, kommt der Gang an die Öffentlichkeit in Betracht.
Diesen Grundsatz hat der Richtliniengeber verworfen (in deutscher Fassung PE-CONS 78/1/19 REV 1): Die EU ermutigt Hinweisgeber zwar weiterhin, zunächst interne Meldungen vorzunehmen. Sie bleiben aber gleichermaßen geschützt, wenn sie sich direkt an externe Stellen wenden, die von den Mitgliedstaaten noch einzurichten sind. Dann ist den Unternehmen faktisch die Möglichkeit genommen, frühzeitig und nach Möglichkeit geräuschlos Abhilfe bei Missständen zu schaffen, was für die deutschen Verhältnisse bislang Priorität hatte – das zeigte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 235/02).
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